4.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 235/10
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-439/10 und T-440/10, Fulmen/Rat
(Rechtssache C-280/12 P)
2012/C 235/19
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute)
Andere Verfahrensbeteiligte: Fulmen, Fereydoun Mahmoudian, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-439/10 und T-440/10 aufzuheben;
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den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Klagen von Fulmen und Herrn Mahmoudian gegen die fraglichen Rechtsakte des Rates abzuweisen;
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Fulmen und Herrn Mahmoudian die dem Rat im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rat ist der Auffassung, dass das in den vorgenannten Rechtssachen ergangene Urteil des Gerichts rechtsfehlerhaft sei und daher vom Gerichtshof aufgehoben werden müsse.
Der Rat macht geltend, das Gericht habe dadurch Rechtsfehler begangen, dass es von ihm verlangt habe, Beweise zur Stützung seiner Begründung für die gegen die Gesellschaft Fulmen verhängten restriktiven Maßnahmen vorzulegen, u. a. dafür, dass diese Gesellschaft an der Installation von elektrischen Ausrüstungen in der Nuklearanlage Qom/Fordoo (Iran) beteiligt gewesen sei.
Insoweit habe das Gericht erstens dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es davon ausgegangen sei, der Rat müsse von dem Mitgliedstaat, der die Benennung von Fulmen vorgeschlagen habe, die Vorlage von Beweisen und Informationen verlangen, obwohl dieses Beweise aus vertraulichen Quellen stammten. Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass es vertrauliche Angaben berücksichtigen dürfe, die den Prozessbevollmächtigten der betroffenen Parteien nicht mitgeteilt worden seien, obwohl Art. 67 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts diese Möglichkeit nicht vorsehe.
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