11.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/10
Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 11. Juni 2012 — Ragn-Sells AS/Stadtverwaltung Sillamäe
(Rechtssache C-292/12)
2012/C 243/18
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ragn-Sells AS
Beklagte: Stadt Sillamäe (Stadtverwaltung Sillamäe)
Vorlagefragen
a)
Sind Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Warenverkehrsfreiheit, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen, dass gegen keine(n) von diesen verstoßen wird, wenn ein Mitgliedstaat es erlaubt, dass in einem bestimmten Gebiet einem Unternehmen, das eine bestimmte Abfallbehandlungsanlage betreibt, gegen Entgelt ein ausschließliches Recht zur Verarbeitung von Siedlungsabfällen gewährt wird, wenn in einem Umkreis von 260 km mehrere konkurrierende Unternehmen tätig sind, denen mehrere verschiedene Abfallbehandlungsanlagen gehören, die den Umweltanforderungen entsprechen und gleichwertige Technologien anwenden?
b)
Ist Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dagegen nicht verstoßen wird, wenn ein Mitgliedstaat als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erstens die Einsammlung und Beförderung von Abfällen und zweitens die Verarbeitung von Abfällen ansieht, diese Dienstleistungen jedoch voneinander trennt und damit den freien Wettbewerb auf dem Markt der Abfallbehandlung beschränkt?
c)
Kann in einem Verfahren zur Vergabe einer Konzession für die Dienstleistung der Einsammlung und Beförderung von Abfällen, in dem die Bedingung gilt, dass in dem Gebiet, das in dem Konzessionsvertrag festgelegt ist, zwei Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Behandlung von Abfällen gewährt wird, die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgeschlossen werden?
d)
Ist Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/98/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, gestützt auf den Grundsatz der Nähe, den Wettbewerb beschränken und es erlauben kann, dass dem Unternehmen, das die Abfallbehandlungsanlage betreibt, die dem Gebiet, in dem die Abfälle anfallen, am nächsten liegt, gegen Entgelt ein ausschließliches Recht zur Abfallverarbeitung gewährt wird, wenn in einem Umkreis von 260 km mehrere konkurrierende Unternehmen tätig sind, denen mehrere verschiedene Abfallbehandlungsanlagen gehören, die den Umweltanforderungen entsprechen und gleichwertige Technologien anwenden?
(1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3).
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