8.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 273/5
Klage, eingereicht am 14. Juni 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-296/12)
2012/C 273/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Roels)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien durch die Billigung und Beibehaltung der Steuerermäßigung für das Pensionssparen, soweit diese Ermäßigung nur auf Zahlungen an belgische Einrichtungen und belgische Fonds anwendbar ist, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, namentlich aus dessen Art. 56 und 63, nicht nachgekommen ist;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Auffassung der Kommission wird dadurch, dass für Zahlungen an Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, keine Steuerermäßigung gewährt wird, während für Zahlungen an Einrichtungen, die in Belgien ansässig sind, eine Steuerermäßigung eingeräumt ist, der freie Dienstleistungsverkehr sowohl für die Empfänger der betreffenden Dienstleistung als auch für die Dienstleistungserbringer, die nicht in Belgien ansässig sind, eingeschränkt.
Die Kommission ist außerdem der Ansicht, dass dadurch, dass für individuelle oder kollektive Sparkonten oder für Beiträge zu einem Lebensversicherungsvertrag keine Steuerermäßigung gewährt werde, wenn die Einrichtungen, bei denen die Sparkonten unterhalten bzw. an die die Lebensversicherungsbeiträge gezahlt würden, in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, während für derartige Einlagen und Beitragszahlungen eine Steuerermäßigung eingeräumt sei, wenn die betreffenden Einrichtungen in Belgien ansässig seien, der freie Kapitalverkehr in dem Sinne eingeschränkt werde, dass belgische Sparkontoinhaber oder Versicherungsnehmer davon abgehalten würden, bei einer nicht in Belgien ansässigen Einrichtung Sparkonten zu unterhalten oder eine Lebensversicherung abzuschließen, weil ein solches Sparkonto oder ein solcher Lebensversicherungsvertrag nicht in den Genuss einer Steuerermäßigung komme und demzufolge weniger vorteilhaft sei.
Für die genannten Einschränkungen gibt es nach Ansicht der Kommission keinen Rechtfertigungsgrund.
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