18.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 250/10
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen (Deutschland) eingereicht am 18. Juni 2012 — Strafverfahren gegen Gjoko Filev und Adnan Osmani
(Rechtssache C-297/12)
2012/C 250/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Laufen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Gjoko Filev, Adnan Osmani
Andere Partei: Staatsanwaltschaft Traunstein
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (1) dahingehend auszulegen, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, verwaltungsrechtliche Ausweisungen bzw. Abschiebungen mit Strafe zu bewehren, wenn die Ausweisung/Abschiebung bei der Wiedereinreise älter als 5 Jahre ist?
2.
Ist Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass es der Bundesrepublik Deutschland untersagt ist, verwaltungsrechtliche Ausweisungen/Abschiebungen mit Strafe zu bewehren, die vor Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes vom 22. November 2011 älter als 5 Jahre waren?
3.
Ist eine einzelstaatliche Regelung unionskonform im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie, die vorsieht, dass Ausweisungen/Abschiebungen grundsätzlich unbefristet wirksam sind, es sei denn, der Betroffene stelle einen Antrag auf Befristung. Entspricht eine derartige Norm Nummer 4 der Erwägungen der Richtlinie im Sinne einer gut geregelten Migrationspolitik durch klare, transparente und faire Vorschriften?
4.
Ist die Richtlinie dahingehend auszulegen, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, Ausweisungen/Abschiebungen, die während des Zeitraums der Nichtumsetzung der Richtlinie 5 Jahre und älter waren, später wieder zur Grundlage einer strafrechtlichen Ahndung zu machen, wenn die Ausweisung/Abschiebung auf einer strafrechtlichen Verurteilung basierte?
(1) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; ABl. L 348, S. 98.
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