29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/17
Klage, eingereicht am 25. Juni 2012 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-307/12)
2012/C 295/28
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, D. Düsterhaus, S. Petrova)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 40 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um ihr innerstaatliches Recht mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV gegen die Republik Bulgarien wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung, die Maßnahmen mitzuteilen, die erlassen wurden, um ihr innerstaatliches Recht mit der Richtlinie 2008/98/EG in Einklang zu bringen, ein Zwangsgeld in Höhe von 15 200,80 Euro am Tag, gerechnet ab dem Tag der Verkündung der Entscheidung im vorliegenden Verfahren, zu verhängen;
—
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie sei am 12. Dezember 2010 abgelaufen.
(1) ABl. L 312, S. 3.
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