8.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 273/7
Klage, eingereicht am 26. Juni 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-308/12)
2012/C 273/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, D. Düsterhaus und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls derartige Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG ein Zwangsgeld mit einem ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu berechnenden Tagessatz in Höhe von 67 314,24 Euro zu verhängen;
—
der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG sei am 12. Dezember 2010 abgelaufen.
(1) ABl. L 312, S. 3.
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