25.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 258/14
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 2. Juli 2012 — Malaysia Dairy Industries Pte. Ltd/Ankenævnet for Patenter og Varemærker
(Rechtssache C-320/12)
2012/C 258/22
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Malaysia Dairy Industries Pte. Ltd.
Beklagter: Ankenævnet for Patenter og Varemærker
Vorlagefragen
1.
Ist der Begriff „bösgläubig“ in Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie) ein allgemeiner Rechtsbegriff, der im Einklang mit nationalem Recht ausgefüllt werden kann, oder handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen ist?
2.
Ist, wenn der Begriff „bösgläubig“ in Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG ein unionsrechtlicher Begriff ist, dieser Begriff so zu verstehen, dass es ausreichend sein kann, dass der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung die ausländische Marke kannte oder hätte kennen müssen, oder werden für die Ablehnung der Eintragung weitere Anforderungen in subjektiver Hinsicht an den Anmelder gestellt?
3.
Steht es einem Mitgliedstaat frei, einen besonderen Schutz ausländischer Marken einzuführen, der sich in Bezug auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit dadurch von Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG unterscheidet, dass beispielsweise das zusätzliche Erfordernis aufgestellt wird, dass der Anmelder die ausländische Marke kannte oder hätte kennen müssen?
(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).
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