29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/20
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-416/10, Yoshida Metal Industry/HABM
(Rechtssache C-340/12 P)
2012/C 295/36
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Verfahrensbeteiligte: Yoshida Metal Industry Co. Ltd und Pi-Design AG, Bodum France, Bodum Logistics A/S
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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dem Rechtsmittel in vollem Umfang stattzugeben;
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
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der Yoshida Metal Industry Co. Ltd die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe das angefochtene Urteil insoweit nicht begründet, als es nicht auf sein in Randnr. 18 des angefochtenen Urteils angeführtes Vorbringen eingegangen sei.
Außerdem habe das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. Es hätte feststellen müssen, dass ein zweidimensionales Zeichen nicht nur auf einen dreidimensionalen Gegenstand aufgebracht, sondern auch in ihn eingebaut werden dürfe. Bei der Anwendung dieser Vorschrift seien daher alle zum Zeitpunkt der Anmeldung denkbaren Arten zu berücksichtigen, auf die das fragliche Zeichen in einem dreidimensionalen Gegenstand enthalten sein könne. Das Gericht habe die Beweise verfälscht, als es entschieden habe, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung allein auf die tatsächlich vertriebenen Waren gestützt habe. Die Beschwerdekammer habe nämlich klar darauf hingewiesen, dass ihre Feststellungen in erster Linie auf den von Pi-Design vorgelegten Patenten beruhten. Jedenfalls sei die Bezugnahme auf weitere Gesichtspunkte wie Patente und die tatsächlich vertriebenen Waren nicht unzulässig, wenn damit die Schlussfolgerung bestätigt werde, dass die Merkmale des streitigen Zeichens, wie es angemeldet sei, geeignet seien, nach seinem Einbau in einen dreidimensionalen Gegenstand eine technische Wirkung zu erzielen. Dies sei die einzige Herangehensweise, die die Rechtssicherheit und das Allgemeininteresse wahre, die Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde lägen.
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