22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/25
Rechtsmittel der Mizuno KK gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-101/11, Mizuno KK gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. Juli 2012
(Rechtssache C-341/12 P)
2012/C 287/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Mizuno KK (Prozessbevollmächtigte: T. Wessing, T. Raab und H. Lauf, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-101/11 sowie die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Dezember 2010 — Beschwerdenummer R 0821/2010-1 aufzuheben;
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der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten sowohl des Verfahrens in erster Instanz als des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-101/11, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 15. Dezember 2010 (Sache R 821/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Golfino AG und der Mizuno KK abgewiesen hat.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf folgende Gründe:
Die Feststellungen des Gerichts zum Schutzbereich und zur Kennzeichnungskraft einer bereits bestehenden Bildmarke bestehend aus dem Buchstaben „G“ und dem Symbol „+“ seien rechtsfehlerhaft. Das Gericht sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass die Kombination dieser beiden Elemente keine Bedeutung habe.
Davon ausgehend habe das Gericht zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen der existierenden Bildmarke und der von der Rechtsmittelführerin beantragten Bildmarke, bestehend aus dem Buchstaben „G“, dem Symbol „+“ sowie einem Pfeilsymbol, festgestellt, indem es sich bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht am Gesamteindruck der beiden Marken, sondern an deren einzelnen Bestandteilen orientiert habe.
Dabei habe das Gericht unzutreffend angenommen, dass die Ähnlichkeit des in beiden Bildmarken enthaltenen Buchstabens „G“ stärker wiege als deren übrige und unterschiedliche Bestandteile. Bei richtiger Beurteilung hätte das Gericht aber nicht auf den isolierten Buchstaben „G“ abstellen dürfen, sondern lediglich auf die Gesamtsymbolik.
Zwar sei richtig, dass die beiden streitgegenständlichen Marken aus dem Phonem/g/bestünden, doch liege der Schwerpunkt der Marken eindeutig auf deren graphischer und nicht auf deren phonetischer Ausgestaltung. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sei somit nicht zu erkennen.
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