29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/21
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Viseu (Portugal), eingereicht am 18. Juli 2012 — Worten — Equipamentos para o Lar, SA/ACT — Autoridade para as Condições de Trabalho
(Rechtssache C-342/12)
2012/C 295/37
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal do Trabalho de Viseu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Worten — Equipamentos para o Lar, S.A.
Beklagte: ACT — Autoridade para as Condições de Trabalho
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 2 der Richtlinie 95/46/EG (1) dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit, d. h. die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten, unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt?
2.
Ist Art. 2 der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit, d. h. die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten, unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt?
3.
Sollte die vorhergehende Frage bejaht werden: Ist, wenn der Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 erlässt und der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortliche Arbeitgeber ein System des beschränkten Zugriffs auf diese Daten einführt, das einen automatischen Zugriff der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde nicht zulässt, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat gegen den Arbeitgeber deswegen keine Sanktion verhängen kann?
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
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