29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/22
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per l’Abruzzo (Italien), eingereicht am 25. Juli 2012 — Consiglio Nazionale degli Ingegneri/Comune di Castelvecchio Subequo, Comune di Barisciano
(Rechtssache C-352/12)
2012/C 295/39
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per l’Abruzzo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Consiglio Nazionale degli Ingegneri
Beklagte: Comune di Castelvecchio Subequo, Comune di Barisciano
Vorlagefragen
1.
Stehen die Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und insbesondere Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, Art. 2, Art. 28 sowie Anhang II Kategorien 8 und 12 einer nationalen Regelung entgegen, die den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern über Tätigkeiten zur Unterstützung der Gemeinden betreffend die Untersuchung, die Prüfung und das Projekt des Wiederaufbaus der historischen Zentren der Gemeinden Barisciano und Castelvecchio Subequo, wie sie in den technischen Spezifikationen im Anhang der Vereinbarungen näher ausgeführt und in der nationalen und regionalen sektorbezogenen Regelung bestimmt sind, gegen eine Gegenleistung erlaubt, bei der nicht offensichtlich ist, dass sie nicht den Charakter einer gewinnbringenden Vergütung hat, wenn die den Auftrag ausführende Verwaltung die Eigenschaft eines Wirtschaftsteilnehmers besitzen kann?
2.
Stehen insbesondere die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und insbesondere Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, Art. 2, Art. 28 sowie Anhang II Kategorien 8 und 12 einer nationalen Regelung entgegen, die den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern über Tätigkeiten zur Unterstützung der Gemeinden betreffend die Untersuchung, die Prüfung und das Projekt des Wiederaufbaus der historischen Zentren der Gemeinden Barisciano und Castelvecchio Subequo, wie sie in den technischen Spezifikationen im Anhang der Vereinbarungen näher ausgeführt und in der nationalen und regionalen sektorbezogenen Regelung bestimmt sind, gegen eine Gegenleistung erlaubt, bei der nicht offensichtlich ist, dass sie nicht den Charakter einer gewinnbringenden Vergütung hat, wenn der Rückgriff auf die unmittelbare Vergabe ausdrücklich anhand von Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts begründet wird, die im Anschluss an den Notstand ergangen sind, und die angeführten besonderen öffentlichen Interessen berücksichtigt werden?
(1) ABl. L 134, S. 114.
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