22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/28
Klage, eingereicht am 25. Juli 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-353/12)
2012/C 287/54
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Thomas, D. Grespan und B. Stromsky)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung K(2009) 8123 der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 59/2007 (ex N 127/2006 und NN 13/2006), die Italien zugunsten von Ixfin SpA gewährt hat, (bekannt gegeben am 29. Oktober 2009 und veröffentlicht im ABl. L 167 vom 1.7.2010, S. 39) und gegen den AEU-Vertrag verstoßen hat, dass sie innerhalb der festgesetzten Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Rückforderung der durch diese Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärten Beihilfe erforderlich sind;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage der Kommission betrifft die der Italienischen Republik vorgeworfene Nichtdurchführung der Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe in Form einer Garantie, die das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung zur Absicherung eines zwischen Ixfin und der Banca Apulia SpA abgeschlossenen Darlehensvertrags gewährt hat.
Die Kommission macht geltend, Italien hätte die Erfüllung der Pflicht zur Rückforderung der staatlichen Beihilfe bis 1. März 2010 sicherstellen und außerdem der Kommission bis 29. Dezember 2009 die Maßnahmen mitteilen müssen, die zur Durchführung der Entscheidung ergriffen worden seien.
Zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage habe die Beklagte noch nicht alle Maßnahmen ergriffen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich seien.
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