22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/28
Rechtsmittel des Harald Wohlfahrt gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2012 in der Rechtssache T-580/10, Harald Wohlfahrt gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 27. Juli 2012
(Rechtssache C-357/12 P)
2012/C 287/55
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harald Wohlfahrt (Prozessbevollmächtigte: M. Loschelder, Rechtsanwalt, V. Schoene, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachfolgend HABM, Ferrero SpA
Der Rechtsmittelführer beantragt:
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das Urteil des Gerichts (5. Kammer) vom 16. Mai 2012 in der Rechtssache T-580/10 aufzuheben und nach den vor dem Gericht gestellten Anträgen des Klägers, die auf Seite 4 des Urteils wiedergegeben sind, zu erkennen;
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dem HABM die notwendigen Kosten des Rechtsmittelführers aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das HABM und das Gericht lehnten die Eintragung der vom Kläger und nunmehrigen Rechtsmittelführer angemeldeten Marke „Kindertraum“ für Waren der Klassen 16 und 28 ab, weil die Streithelferin des Beklagten, Inhaberin einer älteren, unter anderem für Waren dieser Klassen eingetragenen italienischen Wortmarke „kinder“, Widerspruch eingelegt hatte.
Der Rechtmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend:
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (1)
Das Gericht meine, es komme nicht darauf an, ob die bei Erlass der Widerspruchsentscheidung bereits 8 Jahre eingetragene Widerspruchsmarke benutzt werde oder nicht. Nach Artikel 42 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei die Benutzung der Widerspruchsmarke nur dann nachzuweisen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung fünf Jahre eingetragen war. Der Rechtsmittelführer sieht in dieser Auffassung einen Widerspruch zum Zweck des Benutzungszwangs, der sicherstellen soll, dass nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist keine Rechte auf eine unbenutzte ältere Marke gestützt werden können. Die in Artikel 42 der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Regelungslücke müsse, im Gegensatz zur Ansicht des Gerichts, durch teleologische Auslegung geschlossen werden, indem Vorschriften des deutschen oder italienischen Markenrechts hineingelesen werden. Auch in Artikel 42 der Verordnung Nr. 207/2009 komme es dann auf die Benutzungslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens an.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, Rechtsmissbräuchlichkeit der Widerspruchsmarke
Die Beschwerdekammer hatte sich nicht mit dem Einwand des Klägers, die Anmeldung der italienischen Widerspruchsmarke sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, auseinandergesetzt. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, es habe den Rechtsmissbrauchseinwand zu Unrecht nicht zugelassen. Dieser sei Teil des Gemeinschaftsrechts und somit auch des Gemeinschaftsmarkenrechts. Er greife im vorliegenden Falle durch, weil das Anmeldeverhalten der Widerspruchsführerin darauf ziele, durch unbenutzte Marken flächendeckende und durch kein ökonomisch schützenwertes Interesse geforderte Benutzungssperren für das Wort „kinder“ zu errichten.
Dritter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 litera b der Verordnung Nr. 207/2009
Das Gericht habe die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke der Streithelferin und der angemeldeten Marke zu Unrecht bejaht. Das Gericht habe zunächst den Klägervortrag falsch ausgewertet und unrichtigerweise angenommen, dass dieser die Feststellung der Beschwerdekammer, die kollidierenden Marken seien ähnlich, nicht bestritten habe. Tatsächlich habe er dies aber getan. Die Marken seien nicht ähnlich, da der Bestandteil „kinder“ in der Widerspruchsmarke allenfalls schwache Unterscheidungskraft aufweise.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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