29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/23
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien), eingereicht am 31. Juli 2012 — Carratù/Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-361/12)
2012/C 295/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Napoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Carmela Carratù
Beklagte: Poste Italiane S.p.A.
Vorlagefragen
1.
Verstößt eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die in Anwendung der Richtlinie 1999/70/EG (1) im Fall einer rechtswidrigen Aussetzung der Durchführung eines Arbeitsvertrags mit nichtiger Befristungsklausel andere und spürbar schwächere wirtschaftliche Folgen als im Fall einer rechtswidrigen Aussetzung der Durchführung eines Vertrags nach dem allgemeinen Zivilrecht mit nichtiger Befristungsklausel vorsieht, gegen den Äquivalenzgrundsatz?
2.
Steht es im Einklang mit dem Europäischen Recht, dass in seinem Anwendungsbereich eine Sanktion in ihrer konkreten Erscheinungsform den Arbeitgeber, der einen Missbrauch begangen hat, zum Schaden des Arbeitnehmers, zu dessen Lasten der Missbrauch ging, so bevorzugt, dass die — wenn auch natürliche — Dauer des Verfahrens den Arbeitnehmer zum Vorteil des Arbeitgebers unmittelbar schädigt und die Wiedergutmachungswirkung proportional zur fortschreitenden Dauer des Verfahrens bis fast zum Verschwinden hin abnimmt?
3.
Steht es im Anwendungsbereich des Europäischen Rechts im Sinne des Art. 51 der Charta von Nizza mit Art. 47 dieser Charta und Art. 6 EMRK im Einklang, dass die — wenn auch natürliche — Dauer des Verfahrens den Arbeitnehmer zum Vorteil des Arbeitgebers unmittelbar schädigt und die Wiedergutmachungswirkung proportional zur fortschreitenden Dauer des Verfahrens bis fast zum Verschwinden hin abnimmt?
4.
Umfasst in Anbetracht der Erläuterungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG (2) und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG (3) der Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraph 4 der Richtlinie 1999/70/EG auch die Folgen der rechtswidrigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses?
5.
Ist es für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage im Sinne dieses Paragraphen 4 zu rechtfertigen, dass das innerstaatliche Recht für die rechtswidrige Unterbrechung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen und für die rechtswidrige Unterbrechung von befristeten Arbeitsverhältnissen planmäßig unterschiedliche Folgen vorsieht?
6.
Sind die als allgemeine Grundsätze des geltenden Unionsrechts anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der prozessualen Waffengleichheit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sowie des Rechts auf ein unabhängiges Gericht und allgemeiner auf ein faires Verfahren, die in Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Abs. 8 des Vertrags von Lissabon und durch Art. 46 des Vertrags über die Europäische Union [in der Fassung vor dem Vertrag von Lissabon] in Bezug genommen) in Verbindung mit Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Art. 46, 47 und 52 Abs. 3 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihrer in den Vertrag von Lissabon übernommenen Fassung verbürgt sind, dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass der italienische Staat nach einer erheblichen Zeitspanne (neun Jahre) eine Vorschrift wie Art. 32 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 183/10 erlässt, die die Folgen anhängiger Gerichtsverfahren unter unmittelbarer Schädigung des Arbeitnehmers zum Vorteil des Arbeitgebers ändert, und dass die Wiedergutmachungswirkung proportional zur fortschreitenden Dauer des Verfahrens bis fast zum Verschwinden hin abnimmt?
7.
Hat für den Fall, dass der Gerichtshof den genannten Grundsätzen für die Zwecke ihrer horizontalen und allgemeinen Geltung nicht die Wertigkeit von fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts zuerkennen sollte und deshalb eine Bestimmung wie Art. 32 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes Nr. 183/10 nur mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/70/EG und der Charta von Nizza unvereinbar wäre, ein Unternehmen wie die Beklagte für die Zwecke der unmittelbaren vertikalen Anwendung des Unionsrechts und insbesondere des Paragraphen 4 der Richtlinie 1999/70/EG sowie der Charta von Nizza als staatliche Einrichtung zu gelten?
(1) ABl. L 175, S. 43.
(2) ABl. L 303, S. 16.
(3) ABl. L 204, S. 23.
Full & Egal Universal Law Academy