22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/29
Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-344/08, EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 31. Juli 2012
(Rechtssache C-365/12 P)
2012/C 287/56
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, P. Costa de Oliveira und A. Antoniadis, Bevollmächtigte)
Andere Verfahrensbeteiligte: EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Königreich Schweden, Siemens AG, ABB Ltd
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1.
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-344/08 aufzuheben;
2.
die Klage in der Rechtssache T-344/08 abzuweisen;
3.
der Rechtsmittelgegnerin und Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe die Notwendigkeit einer harmonischen Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission („Transparenzverordnung“) (1), wie in den Grundsatzurteilen in den Rechtssachen Technische Glaswerke Ilmenau (2), API (3) und Bavarian Lager (4) begründet und jüngst durch die Urteile in den Rechtssachen Agrofert (5) und Odile Jacob (6) bestätigt, verkannt und demgegenüber dem Zugangsrecht gemäß der Transparenzverordnung rechtsfehlerhaft den Vorrang eingeräumt. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Zugangsrechts gemäß der Transparenzverordnung bzw. der einschlägigen Ausnahmebestimmungen untergrabe das im Kartellrecht bestehende System der Akteneinsicht und den dort gefundenen Interessensausgleich, d.h. den Ausgleich zwischen dem Interesse der Kommission an der wirksamen Durchsetzung der ihr gemäß Artikel 108 AEUV übertragenen Aufgabe einerseits und dem Interesse der Unternehmen an einem wirksamen Schutz der von ihnen im Rahmen des Kartellverfahrens unterbreiteten Informationen andererseits.
Das Gericht habe zu Unrecht eine Übertragung der insbesondere in der Rechtssache Technische Glaswerke Ilmenau begründeten und in der Rechtssache Odile Jacob bestätigten allgemeinen Vermutung der Schutzwürdigkeit der Dokumente des Verwaltungsverfahrens auf den vorliegenden Fall abgelehnt. Das Gericht habe dabei verkannt, dass das im Kartellrecht bestehende System der Akteneinsicht, aber auch die im Kartellrecht bestehende Verwendungsbeschränkung der im Laufe der Untersuchung erlangten Unterlagen eine solche allgemeine Vermutung begründeten.
Das Gericht habe die Ausnahmebestimmung zum Schutze des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Transparenzverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt. Es habe zu Unrecht den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung auf den Abschluss konkreter Ermittlungsverfahren beschränkt. Es habe verkannt, dass der Zweck von Untersuchungstätigkeiten nicht nur die Wirksamkeit einzelner Ermittlungsverfahren erfasse (und dies jedenfalls bis zur Bestandskraft der das einzelne Verfahren abschließenden Entscheidung), sondern darüber hinaus die Wirksamkeit der Durchsetzungsbefugnisse der Kommission im Bereich des Kartellrechts überhaupt (einschließlich der hier anwendbaren rechtstaatlichen Sicherungen).
Das Gericht habe die Ausnahmebestimmung zum Schutz von geschäftlichen Interessen gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Transparenzverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt. Es habe zu Unrecht den Anwendungsbereich im Wesentlichen auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschränkt. Es habe verkannt, dass auch solche vertraulichen Angaben vom Schutzbereich erfasst seien, die der Kommission allein im Rahmen der gegen bestimmte Unternehmen durchgeführten Ermittlung unterbreitet worden seien und die andernfalls Dritten nicht zugänglich gemacht worden wären.
Das Gericht habe die Ausnahmebestimmung zum Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Transparenzverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt. Es habe verkannt, dass die Kommission befugt sei, Zugang zu internen Dokumenten mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen deshalb zu verweigern, weil deren Veröffentlichung den Entscheidungsspielraum der Kommission im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens einschränken könne. Das Gericht habe bei der Feststellung, dass die Kommission den Zugang zu internen Dokumenten nicht hätte verweigern dürfen, auch verkannt, dass interne Dokumente jedenfalls auch von den Ausnahmebestimmungen in Artikel 4 der Transparenzverordnung und der insoweit vom Gerichtshof anerkannten Vermutung der Schutzwürdigkeit erfasst seien.
(1) Amtsblatt Nr. L 145, S. 43.
(2) Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache C-139/07 P, Europäische Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Slg. 2010, S. I-5885.
(3) Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Königreich Schweden gegen Association de la presse internationale ASBL (API) und Europäische Kommission (C-514/07 P), Association de la presse internationale ASBL (API) gegen Europäische Kommission (C-528/07 P) und Europäische Kommission gegen Association de la presse internationale ASBL (API) (C-532/07 P), Slg. 2010, S. I-8533.
(4) Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache C-28/08 P, Europäische Kommission gegen The Bavarian Lager Co. Ltd., Slg. 2010, S. I-6055.
(5) Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2012 in der Rechtssache C-477/10 P, Agrofert Holding a.s./Kommission, noch nicht veröffentlicht.
(6) Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2012 in der Rechtssache C-404/10 P, Europäische Kommission/Éditions Odile Jacob SAS, noch nicht veröffentlicht.
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