20.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/3
Klage, eingereicht am 6. August 2012 — Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-377/12)
2012/C 319/04
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana, S. Bartelt, F. Erlbacher)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss 2012/272/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits im Namen der Union (1) für nichtig zu erklären, soweit der Rat die Rechtsgrundlagen bezüglich des Verkehrs (Art. 91 und 100 AEUV), der Rückübernahme (Art. 79 Abs. 3 AEUV) und der Umwelt (Art. 191 Abs. 4 AEUV) hinzugefügt hat;
—
die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/272/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits im Namen der Union (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit der Rat die Rechtsgrundlagen bezüglich des Verkehrs (Art. 91 und 100 AEUV), der Rückübernahme (Art. 79 Abs. 3 AEUV) und der Umwelt (Art. 191 Abs. 4 AEUV) hinzugefügt habe.
Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt, nämlich, dass der Rat die Bestimmungen der Verträge und die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlage für den Erlass einer Maßnahme der Union, einschließlich eines Beschlusses über die Unterzeichnung eines internationalen Abkommens, verletzt habe.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hinzufügung der oben bezeichneten Rechtsgrundlagen nicht erforderlich und rechtswidrig gewesen sei. Denn die Bestimmungen des oben bezeichneten Abkommens, die zu der Hinzufügung dieser Rechtsgrundlagen durch den Rat geführt hätten, bezögen sich auf die Zusammenarbeit in besonderen Politikbereichen, die Bestandteil der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der EU seien und keine weitergehenden Verpflichtungen auferlegten als jene zur Entwicklungszusammenarbeit. Deshalb seien alle diese Bestimmungen des oben bezeichneten Abkommens von Art. 209 AEUV erfasst.
(1) ABl. L 134, S. 3.
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