6.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/20
Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2012 von der I Marchi Italiani Srl gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Juni 2012 in der Rechtssache T-133/09, I Marchi Italiani und Basile/HABM — Osra
(Rechtssache C-381/12 P)
2012/C 303/35
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: I Marchi Italiani Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Militerni und G. Militerni)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Osra SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit das Gericht die Klage der I Marchi Italiani Srl zurückgewiesen und sie mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit der Klagerücknahme standen, zur Tragung der Kosten verurteilt hat;
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen teilweise stattzugeben und damit die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 9. Januar 2009, der jetzigen Rechtsmittelführerin am 30. Januar 2009 zugestellt, im Verfahren R 502/2008 zwischen der I Marchi Italiani Srl und der Osra S.A. aufzuheben, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt wurde, auf Antrag der OSRA S.A. die Marke „B Antonio Basile 1952“ für verfallen und nichtig zu erklären;
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dem HABM die Kosten, Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Umfang aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die I Marchi Italiani Srl stützt ihr Rechtsmittel auf folgende drei Gründe:
1.
Verstoß gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, da dem Gericht ein Fehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Dokumente zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden brauche, und als es das Vorbringen zur Bekanntheit der angefochtenen Marke und zum Grundsatz von Treu und Glauben für unzulässig erklärt habe.
2.
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (1) (jetzt Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (2)), da das Gericht irrig angenommen habe, dass weniger als fünf Jahre zwischen dem Zeitpunkt der Eintragung und dem Zeitpunkt des Antrags auf Nichtigerklärung vergangen seien und daher der Zeitpunkt der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke unerheblich sei;
3.
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da das Gericht irrig angenommen habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Ähnlichkeit bestehe, und diese Bestimmung daher durch Bejahung einer Verwechslungsgefahr fehlerhaft angewandt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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