20.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/4
Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2012 von MasterCard, Inc., MasterCard International, Inc., MasterCard Europe gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2012 in der Rechtssache T-111/08, Mastercard, Inc. u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-382/12 P)
2012/C 319/05
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: MasterCard, Inc., MasterCard International, Inc., MasterCard Europe (Prozessbevollmächtigte: V. Brophy, E. Barbier de La Serre, B. Amory, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Banco Santander, SA, Royal Bank of Scotland plc, HSBC Bank plc, Bank of Scotland plc, Lloyds TSB Bank plc, MBNA Europe Bank Ltd, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, British Retail Consortium, EuroCommerce AISBL
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission (T-111/08), aufzuheben;
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die Entscheidung K(2007) 6474 endg. der Kommission vom 19. Dezember 2007 in den Sachen COMP/34.579 — MasterCard, COMP/36.518 — EuroCommerce, COMP/38.580 — Commercial Cards (1) für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
Erster Rechtsmittelgrund : Das Gericht habe die objektive Notwendigkeit der behaupteten wettbewerbsbeschränkenden Wirkung rechtsfehlerhaft beurteilt und/oder keine ausreichende Begründung gegeben. Insbesondere habe es die angemessene Prüfung der objektiven Notwendigkeit fehlerhaft durchgeführt. Das Gericht habe anstelle einer ordnungsgemäßen Prüfung, wonach eine Einschränkung objektiv nur dann notwendig sei, wenn es entweder unmöglich oder schwierig sei, die Hauptmaßnahme ohne diese Einschränkung durchzuführen, eine unvollständige Prüfung vorgenommen, derzufolge eine Einschränkung objektiv nur dann notwendig sei, wenn die Hauptmaßnahme ohne diese Einschränkung nicht durchgeführt werden könne . Außerdem habe das Gericht i) die behauptete Einschränkung und insofern die objektive Notwendigkeit nicht in ihrem entsprechenden Kontext geprüft, ii) seine eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der Kommission gesetzt und iii) den falschen Prüfungsmaßstab angelegt.
Zweiter Rechtsmittelgrund : Das Gericht habe die Frage, ob MasterCard eine Unternehmensvereinigung sei, rechtsfehlerhaft beurteilt und/oder keine ausreichende Begründung gegeben. Insbesondere habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, die zwischen den Banken und MasterCard bestehenden gemeinsamen Interessen und der Umstand, dass die Banken nach dem Börsengang, unabhängig von den „Multilateral Interchange Fees“ (MIF), weiterhin Entscheidungen treffen könnten, genügten, um MasterCard, wenn sie Entscheidungen über die MIF treffe, als eine Unternehmensvereinigung anzusehen. Die Entscheidungsbefugnisse der Banken nach dem Börsengang und die zwischen den Banken und MasterCard angeblich bestehenden gemeinsamen Interessen spielten jedenfalls für die Beantwortung der Frage, ob MasterCard, wenn sie Entscheidungen über die MIF treffe, als eine Unternehmensvereinigung anzusehen sei, keine Rolle.
Dritter Rechtsmittelgrund : Das Gericht habe in Bezug auf die Zulässigkeit mehrerer Anlagen zur Klageschrift Rechtsfehler begangen. Dadurch habe es das Recht von MasterCard auf Zugang zum Gericht ohne Rechtsgrund eingeschränkt. Außerdem habe das Gericht, selbst wenn es derartige Befugnisse hätte, fehlerhaft festgestellt, dass die Einschränkung in diesem speziellen Fall vorzunehmen sei.
(1) Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007, ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 8.
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