8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/13
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 27. August 2012 — A. M. van der Ham, A. H. van der Ham-Reijersen van Buuren, anderer Verfahrensbeteiligter: College van Gedeputeerde Staaten van Zuid-Holland
(Rechtssache C-396/12)
2012/C 379/21
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State (Niederlande)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: A. M. van der Ham, A. H. van der Ham-Reijersen van Buuren
Anderer Verfahrensbeteiligter: College van Gedeputeerde Staaten von Zuid-Holland
Vorlagefragen
1.
Wie ist der Begriff „vorsätzlicher Verstoß“ in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (2) geänderten Fassung, in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1698/2005 (3) und in Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) zu verstehen; liegt ein solcher Verstoß bereits vor, wenn gegen eine langfristige beständige Politik im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der nationalen Leitlinien betreffend den rechtlichen Rahmen für die anderweitigen Verpflichtungen in der Gemeinsamen Agrarpolitik verstoßen wird?
2.
Steht das Unionsrecht dem entgegen, dass in dem Mitgliedstaat bereits dann davon ausgegangen wird, dass gegen eine Vorschrift „vorsätzlich“ im Sinne der genannten Verordnungen verstoßen wird, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
a)
Bei der entsprechenden anderweitigen Verpflichtung, die nicht erfüllt wurde, wird Vorsatz bereits vorausgesetzt;
b)
die entsprechende anderweitigen Verpflichtung ist komplex;
c)
es handelt sich um eine langfristige beständige Politik;
d)
es liegt entweder ein aktives Tun oder ein bewusstes Unterlassen vor;
e)
der Betriebsinhaber ist bereits zuvor über Mängel beim Erfüllen der entsprechenden anderweitigen Verpflichtung in Kenntnis gesetzt worden;
f)
aufgrund des Grades der Nichterfüllung der anderweitigen Verpflichtung ist von Vorsatz auszugehen?
3.
Kann dem durch die Beihilfe Begünstigten ein „vorsätzlicher Verstoß“ zugerechnet werden, wenn ein Dritter die Arbeiten in seinem Auftrag ausführt?
(1) ABl. L 277, S. 1.
(2) ABl. L 30, S. 100.
(3) ABl. L 368, S. 74.
(4) ABl. L 141, S. 18.
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