27.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/14
Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2012 von Transports Schiocchet — Excursions gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. Juni 2012 in der Rechtssache T-203/11, Schiocchet/Rat und Kommission
(Rechtssache C-397/12 P)
2012/C 331/22
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Transports Schiocchet — Excursions (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Deshoulières)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2012 in der Rechtssache T-203/11 in vollem Umfang aufzuheben;
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den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, d. h.
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den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission als Gesamtschuldner zu verurteilen, den der SARL Transport Schiocchet — Excursions entstandenen Schaden in Höhe von 8 372 483 Euro zu ersetzen;
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festzustellen, dass die gewährten Beträge vom Zeitpunkt der Vorabbenachrichtigung der Europäischen Kommission von der Entschädigungsklage an zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sind;
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dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission nach Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die der Rechtsmittelführerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin erhebt vier Rügen gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat.
Erstens wirft sie dem Gericht vor, sich zur Schwere des Verschuldens der Unionsorgane geäußert zu haben, obwohl der bloße Verstoß eines Unionsorgans gegen eine höherrangige Rechtsnorm für die Feststellung eines Verschuldens des Unionsorgans ausreiche und sich das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage nur zum offensichtlichen Fehlen eines Verschuldens und nicht zu dessen Schwere des Verschuldens äußern dürfe.
Zweitens macht sie geltend, dass das Gericht nicht auf alle ihre Argumente eingegangen sei. Es habe insbesondere keine Konsequenzen daraus gezogen, dass die Verordnung Nr. 684/92 (1) für Mitgliedstaaten, die das mit der Verordnung eingeführte Genehmigungsverfahren nicht einhielten, keine Sanktionen vorsehe.
Drittens rügt sie an dem Beschluss des Gerichts die Feststellung, dass ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 684/92 eingeführten Regelung gewahrt worden sei.
Als Letztes wirft sie dem Gericht vor, in seinem Beschluss angesichts des schuldhaften Untätigbleibens der Kommission nicht deren Haftung anerkannt zu haben. Die Kommission habe weder den nach der Verordnung Nr. 684/92 vorgesehenen Bericht erstellt noch habe sie die Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt, wodurch sie gegen Art. 94 AEUV verstoßen habe.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74, S. 1).
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