10.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/10
Rechtsmittel, eingelegt am 5. September 2012 von YKK Corp., YKK Holding Europe BV, YKK Stocko Fasteners GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2012 in der Rechtssache T-448/07, YKK Corp., YKK Holding Europe BV, YKK Stocko Fasteners GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-408/12 P)
2012/C 343/12
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: YKK Corp., YKK Holding Europe BV, YKK Stocko Fasteners GmbH (Prozessbevollmächtigte: D. Arts, W. Devroe, advocaten, E. Winter, Rechtsanwältin, F. Miotto, Advocate)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2012 in der Rechtssache T-448/07 (YKK Corp., YKK Holding Europe BV und YKK Stocko Fasteners GmbH gegen Europäische Kommission) aufzuheben;
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Art. 2 Nrn. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft, und/oder die jeweiligen Geldbußen herabzusetzen;
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der Europäischen Kommission die Kosten im ersten Rechtszug und für das vorliegende Rechtsmittel aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es nicht hinreichend begründet habe, warum es ihr Vorbringen zum unverhältnismäßigen Ausgangsbetrag der Geldbuße zurückgewiesen habe, was den Rechtsmittelführerinnen die Feststellung unmöglich mache, ob das Gericht ihr Vorbringen deshalb zurückwiesen habe, weil die Kommission a) die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hinreichend berücksichtigt habe oder b) die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht berücksichtigt habe, weil sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Für den Fall, dass das Gericht entschieden haben sollte, dass die Kommission die Auswirkungen auf den Markt hinreichend berücksichtigt habe, tragen die Rechtsmittelführerinnen zweitens vor, dass das Gericht damit die angefochtene Entscheidung falsch ausgelegt und gegen Unionsrecht verstoßen habe, insbesondere Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Kommission, wenn sie es für angebracht halte, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den in den Leitlinien (2) festgelegten voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen, konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien vorlegen müsse, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt zu beurteilen. Für den Fall, dass das Gericht entschieden haben sollte, dass die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht berücksichtigt habe, weil sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, führen die Rechtsmittelführerinnen drittens aus, dass das Gericht damit das Unionsrecht falsch angewandt habe, dem zufolge Sanktionen sowohl nach nationalem als auch nach Unionsrecht nicht nur echt und abschreckend zu sein hätten, sondern auch im Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung stehen müssten.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht nicht hinreichend begründet habe, warum es ihr Vorbringen in Bezug auf die Nichtanwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit durch die Kommission zurückgewiesen habe. Jedenfalls lege das Gericht in seinem Urteil das Unionsrecht falsch aus, insbesondere den Lex-mitior-Grundsatz, wonach das mildere Gesetz rückwirkend angewandt werden müsse.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht durch die Zurückweisung ihres Vorbringens zur fehlerhaften Anwendung der Obergrenze von 10 % für die Geldbuße durch die Kommission in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen dem Baseler-Wuppertaler Kreis und dem Amsterdamer Kreis im Zeitraum vor dem Erwerb von Stocko durch YKK, für den Stocko als allein und ausschließlich verantwortlich angesehen werde, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verletzt habe, einschließlich des ihm innewohnenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Grundsatzes der individuellen Strafzumessung, wonach ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden könne, die ihm individuell zur Last gelegt würden, und des Grundsatzes des Gleichbehandlung.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, dass es nicht hinreichend begründet habe, warum es ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Multiplikator für den Zeitraum vor dem Erwerb von Stocko fehlerhaft angewandt habe; in jedem Fall habe das Gericht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, den anerkannten Grundsatz der individuellen Strafzumessung und den damit zusammenhängenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Annahme verletzt, dass der Abschreckungsaufschlag für den Zeitraum vor dem Erwerb von Stocko durch YKK, für den Stocko allein und ausschließlich verantwortlich gemacht worden sei, gerechtfertigt sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
(2) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).
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