17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/10
Klage, eingereicht am 7. September 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-411/12)
2012/C 355/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, S. Thomas und D. Grespan)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (bekannt gegeben am 24. Februar 2012 unter Aktenzeichen K[2011] 956 und veröffentlicht im ABl. L 309 vom 24. November 2011, S. 1) und aus dem AEU-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Regelung staatlicher Beihilfen, die durch den genannten Beschluss für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, aufzuheben;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die im Beschluss zur Rückforderung der für rechtswidrig erklärten Beihilfen gesetzte Frist sei am 24. Juni 2011 abgelaufen. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, der Kommission bis zum 24. April 2011 den Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe und die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen worden bzw. beabsichtigt seien, um dem Beschluss nachzukommen.
Zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage habe die Beklagte noch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die gewährten Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurückzufordern, und der Kommission nicht alle angeforderten Informationen mitgeteilt.
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