17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/10
Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2012 von Bolloré gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Juni 2012 in der Rechtssache T-372/10, Bolloré/Kommission
(Rechtssache C-414/12 P)
2012/C 355/17
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bolloré (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Gassenbach, C. Lemaire und O. de Juvigny)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das ergangene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Begründungserfordernis verstoßen hat, indem es keine Folgen daraus gezogen hat, dass Bolloré anders als Stora, die sich in einer vergleichbaren Lage befand, als Muttergesellschaft bestraft wurde;
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das ergangene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht Art. 41 der Charta der Grundrechte, Art. 6 EMRK, die Begründungserfordernisse, das Verbot von Verfälschungen und die Verteidigungsrechte von Bolloré verletzt, die Auswirkungen der Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/237/EG (1) nicht beachtet und gegen die Rechtskraft sowie gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen hat, indem es davon ausgegangen ist, dass Bolloré innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung erhalten habe und in der Lage gewesen sei, sich gegen die übermittelten Rügen zu verteidigen;
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das ergangene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit verletzt hat, indem es die Herabsetzung der verhängten Geldbuße aufgrund des tatsächlichen und prozessualen Kontexts des vorliegenden Verfahrens abgelehnt hat;
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den Rechtsstreit in der Rechtssache T-372/10 gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs selbst endgültig zu entscheiden und dementsprechend die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Bolloré betrifft, oder jedenfalls in Ausübung seiner vollen Entscheidungsbefugnis die von der Kommission gegen Bolloré verhängte und vom Gericht bestätigte Geldbuße herabzusetzen;
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für den Fall, dass der Gerichtshof den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheiden sollte, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache zur erneuten Prüfung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;
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der Kommission gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung die vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Begründungserfordernis verstoßen habe, indem es keine Folgen daraus gezogen habe, dass sie anders als Stora, die sich in einer vergleichbaren Lage befunden habe, für die Handlungen ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft bestraft worden sei.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, wird geltend gemacht, dass das Gericht Art. 41 der Charta der Grundrechte, Art. 6 EMRK, die Begründungserfordernisse, das Verbot von Verfälschungen und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt, die Auswirkungen der Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/237/EG nicht beachtet und gegen die Rechtskraft sowie gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen habe, indem es die Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu erhalten, nicht geahndet habe.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit verletzt habe, da es bei der Ablehnung der Herabsetzung der verhängten Geldbuße den tatsächlichen und rechtlichen Kontext des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt habe.
(1) Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2001] 4573) (ABl. 2004, L 115, S. 1).
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