17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/11
Klage, eingereicht am 13. September 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-421/12)
2012/C 355/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, M. Owsiany-Hornung)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
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Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (1) verstoßen hat, dass es die freiberuflich Tätigen sowie die Zahnärzte und die Physiotherapeuten vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Juni 2007 zur Umsetzung dieser Richtlinie ausgenommen hat;
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen hat, dass es die Art. 20, 21 und 29 des Gesetzes vom 6. April 2010 über Marktpraktiken und Verbraucherschutz beibehalten hat;
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen hat, dass es Art. 4 § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes, der durch Art. 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 zur Änderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Aufträge eingefügt worden ist, sowie Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes beibehalten hat;
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG sei am 12. Juni 2007 abgelaufen.
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
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