17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/11
Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol (Schweden), eingereicht am 17. September 2012 — Flora May Reyes/Migrationsverket
(Rechtssache C-423/12)
2012/C 355/19
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Flora May Reyes
Rechtsmittelgegner: Migrationsverket
Vorlagefragen
1.
Lässt sich Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (1) dahin auslegen, dass ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist — um als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 erfasst angesehen zu werden — den Versuch unternommen haben muss, Arbeit zu finden, von den Behörden des Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dies aber nicht möglich war?
2.
Welche Bedeutung hat es für die Auslegung des Erfordernisses „denen … Unterhalt gewährt wird“ in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38, dass ein Verwandter — aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit — gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, in dem Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen, was bedeuten würde, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, um ihn im Sinne dieser Bestimmung als einen Angehörigen zu betrachten, dem Unterhalt gewährt wird?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
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