8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/15
Klage, eingereicht am 20. September 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-428/12)
2012/C 379/26
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Galindo Martin und G. Wilms)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass es in dem Erlass FOM/734/2007 vom 20. März zur Anwendung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Regelung des Landverkehrs im Bereich der Zulassungen des Straßengüterverkehrs die Verpflichtung begründet hat, dass für den Erhalt einer „Genehmigung für den zusätzlichen privaten Güterverkehr“ bei dem ersten der Fahrzeuge eines Unternehmens die Erstzulassung nicht länger als fünf Monate zurückliegen darf, und dass es diese Verpflichtung nicht gerechtfertigt hat;
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dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Verpflichtung, dass für den Erhalt einer „Genehmigung für den zusätzlichen privaten Güterverkehr“ für das erste der Fahrzeuge eines Unternehmens die Erstzulassung nicht länger als fünf Monate zurückliegen dürfe, stelle eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar, die gegen Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoße. Diese Beschränkung sei weder durch einen der in Art. 36 AEUV aufgezählten Gründe des Gemeinwohls noch durch ein zwingendes Erfordernis gerechtfertigt.
Im Hinblick auf das Vorliegen einer Beschränkung des freien Warenverkehrs behindere die fragliche Bestimmung in der Praxis die Einfuhr von Fahrzeugen, die bereits in anderen Mitgliedstaaten zugelassen worden seien, in stärkerem Maße als den Erwerb von in Spanien zugelassenen Fahrzeugen. Außerdem beachte die Vorschrift, da die in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge bereits die europäischen und/oder nationalen technischen Anforderungen an eine Verkehrszulassung im Herkunftsmitgliedstaat erfüllten, nicht den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, da ein Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat verkehrstauglich sei, auch in Spanien verkehrstauglich sein müsse. Die Maßnahme stelle ferner wie die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien (C-110/05, Slg. 2009, I-519) und vom 4. Juni 2009, Mickelsson und Roos (C-142/05, Slg. 2009, I-4273), untersuchten Maßnahmen eine Verwendungsbeschränkung dar.
Hinsichtlich der vom Königreich Spanien vorgebrachten Rechtfertigungsgründe, nämlich der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes, ist die Kommission der Ansicht, dass die streitige Vorschrift im Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht verhältnismäßig sei und nicht in kohärenter und systematischer Weise zu ihrer Verwirklichung beitrage.
Der Umstand, dass bei einem Fahrzeug die Erstzulassung mehr als fünf Monate zurückliege, sei weder ein Hinweis darauf, dass es für die Durchführung gewerblicher Tätigkeiten nicht geeignet sei, noch stelle er einen Hinweis auf die Einwirkung seiner Verwendung auf die Umwelt dar. Hingegen würde es eine technische Inspektion zumindest in gewissem Maße ermöglichen, den technischen Zustand des Fahrzeugs zu bestimmen, und wäre eine weniger beschränkende Maßnahme. In gleicher Weise würde es eine Prüfung der technischen Merkmale des Fahrzeugs, möglicherweise in Verbindung mit einer technischen Inspektion, es ermöglichen, den Grad der Umweltverschmutzung zu bestimmen, die dieses Fahrzeug verursache.
Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, dass das Königreich Spanien für das erste Fahrzeug eine Altersgrenze von fünf Monaten festlege, es jedoch zulasse, dass weitere Fahrzeuge ohne eine Beschränkung zum Fahrzeugbestand hinzukommen könnten, es sei denn, das Durchschnittsalter der Flotte liege nicht über sechs Jahren.
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