17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/12
Rechtsmittel der Leifheit AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache T-334/10, Leifheit AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 24. September 2012
(Rechtssache C-432/12 P)
2012/C 355/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Leifheit AG (Prozessbevollmächtigte: V. Töbelmann und G. Hasselblatt, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Vermop Salmon GmbH
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1.
das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache T-334/10 aufzuheben,
2.
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Mai 2010 in der Rechtssache R 924/2009-1 aufzuheben,
3.
dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen;
für den Fall, dass sich die Vermop Salmon GmbH als Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, wird ferner beantragt,
4.
der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 sei aufzuheben, da das Gericht in rechtsfehlerhafter Weise den Umfang der von der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren gemäß der Artikel 63 Absatz 1 und 64 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) vorzunehmenden Prüfung verkannt habe.
Das Gericht habe den Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den Instanzen des HABM außer Acht gelassen und verkannt, dass auch ausdrücklich vorgebrachte Rügen die Beschwerdekammer nicht von ihrer Verpflichtung entbinden können, die angefochtene Entscheidung umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen.
Das Gericht stütze seine Entscheidung letztlich auf die Feststellung, die Frage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke sei eine spezifische Vorfrage, welche von der Beschwerdekammer nicht notwendigerweise zu prüfen sei.
Hierbei habe das Gericht übersehen, dass diese Frage mit dem Verlangen des Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung Bestandteil des Widerspruchsverfahrens werde und als solches zum Prüfungsumfang der Beschwerdekammer gehöre.
Des Weiteren habe das Gericht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke verletzt, indem es die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr rechtsfehlerhaft angewandt habe.
Insbesondere habe sich das Gericht bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit von dem Erfahrungssatz leiten lassen, der Verbraucher lege Wortanfängen mehr Gewicht bei als den übrigen Markenbestandteilen, ohne die Anwendbarkeit dieses Erfahrungssatzes auf den vorliegenden Fall zu prüfen.
Darüber hinaus habe das Gericht das tatsächliche Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Warenähnlichkeit nicht hinreichend gewürdigt. Vielmehr habe das Gericht die Ausführungen der Beschwerdekammer übernommen, ohne deren Richtigkeit zu überprüfen.
(1) ABl. L 78, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy