24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/26
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 26. September 2012 — „Slancheva sila“ EOOD/Izpalnitelniat direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia
(Rechtssache C-434/12)
2012/C 366/47
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Slancheva sila“ EOOD
Beklagter: Izpalnitelniat direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia
Vorlagefragen
1.
Wie ist der Begriff „künstlich geschaffene Voraussetzungen“ im Licht der Bestimmung des Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011 auszulegen? (1)
2.
Ist Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011 dahin auszulegen, dass er Art. 7 Abs. 2 der bulgarischen Verordnung Nr. 29 vom 11. August 2008 entgegensteht, wonach Bewerbern/Begünstigten keine Beihilfe gewährt wird, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe künstlich geschaffen haben, um einen dem Ziel der Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erzielen?
3.
Ist Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011 dahin auszulegen, dass er der Rechtsprechung in der Republik Bulgarien entgegensteht, wonach die Voraussetzungen für den Erhalt eines Vorteils, der den Zielen der Maßnahme zuwiderläuft, dann künstlich geschaffen worden sind, wenn zwischen den Antragstellern eine rechtliche Verbindung besteht?
4.
Stellen die Nutzung von benachbarten selbständigen Grundstücken, die vor der Antragstellung Teile eines einzigen Grundstücks waren, durch verschiedene Bewerber, die eigenständige Rechtssubjekte sind, sowie die festgestellte faktische Verbundenheit, wie beispielsweise dieselben Bevollmächtigten, Anbieter, Ausführenden, Gesellschaftssitze und Anschriften der Bewerber „künstliche geschaffene Voraussetzungen“ dar?
5.
Muss festgestellt werden, dass eine absichtliche Koordinierung zwischen den Bewerbern und/oder einem Dritten mit dem Ziel vorliegt, einen Vorteil zugunsten eines konkreten Bewerbers zu erwirken?
6.
Worin besteht der Vorteil im Sinne des Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011, im Einzelnen, soll er die Erstellung mehrerer kleinerer Investitionsangebote erfassen, die bezweckt, dass ein konkreter Bewerber für jedes dieser Angebote, auch wenn sie von unterschiedlichen Bewerbern eingereicht worden sind, eine Finanzierung in der maximalen Höhe von 200 000 Euro erhält?
7.
Ist Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011 dahin auszulegen, dass er der Rechtsprechung in der Republik Bulgarien entgegensteht, wonach der Tatbestand der Vorschrift das Vorliegen der folgenden drei kumulativen Voraussetzungen erfordert: 1. Vorliegen einer funktionellen Unselbständigkeit und/oder künstlich geschaffener Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe 2. Dieser Sachverhalt hat den Zweck, einen Vorteil zu erwirken, und 3. dies läuft den Zielen der Maßnahme zuwider?
(1) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25, S. 8).
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