8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/16
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 2. Oktober 2012 — Irmengard Weber gegen Mechthilde Weber
(Rechtssache C-438/12)
2012/C 379/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Irmengard Weber
Beklagte: Mechthilde Weber
Vorlagefragen
1.
Erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) (EuGVVO) auch auf Fallkonstellationen, bei denen zwei Parteien in dem einen Rechtsstreit jeweils die Parteirolle als Beklagte innehaben, weil beide Parteien von einem Dritten mit einer Klage überzogen wurden, und in dem anderen Rechtsstreit die Parteirollen als Kläger und Beklagter einnehmen? Handelt es sich bei einer solchen Fallkonstellation um einen Rechtsstreit „zwischen denselben Parteien“ oder sind die verschiedenen in dem einen Verfahren vom Kläger gegen die beiden Beklagten geltend gemachten Anträge getrennt zu prüfen mit der Folge, dass nicht von einem Rechtsstreit „zwischen denselben Parteien“ auszugehen ist?
2.
Liegt eine Klage wegen „desselben Anspruchs“ im Sinne von Art. 27 EuGVVO vor, wenn die Klageanträge und die Klagebegründungen in beiden Verfahren zwar unterschiedlich sind, aber
a)
für die Entscheidung beider Verfahren jeweils dieselbe Vorfrage gelöst werden muss oder
b)
in einem Verfahren im Rahmen eines Hilfsantrages Feststellung zu einem Rechtsverhältnis begehrt wird, das in dem anderen Verfahren als Vorfrage eine Rolle spielt?
3.
Handelt es sich um eine Klage, welche im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EuGVVO ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, wenn die Feststellung beantragt wird, der Beklagte habe sein unstreitig nach deutschem Recht bestehendes dingliches Vorkaufsrecht an einem in Deutschland belegenen Grundstück nicht wirksam ausgeübt?
4.
Ist das später angerufene Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO und damit noch vor einer Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch das zuerst angerufene Gericht gehalten zu prüfen, ob das zuerst angerufene Gericht wegen Art. 22 Abs. 1 EuGVVO unzuständig ist, weil eine derartige Unzuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO dazu führen würde, dass eine etwaige Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nicht anerkannt wird? Ist Art. 27 Abs. 1 EuGVVO für das später angerufene Gericht unanwendbar, wenn das später angerufene Gericht zu der Meinung gelangt, dass das zuerst angerufene Gericht wegen Art. 22 Abs. 1 EuGVVO unzuständig ist?
5.
Ist das später angerufene Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO und damit noch vor einer Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch das zuerst angerufene Gericht gehalten, den Vorwurf einer Partei zu prüfen, die andere habe durch Anrufung des zuerst angerufenen Gerichts rechtsmissbräuchlich gehandelt? Ist Art. 27 Abs. 1 EuGVVO für das später angerufene Gericht unanwendbar, wenn das später angerufene Gericht zu der Meinung gelangt, dass die Anrufung des zuerst angerufenen Gerichts rechtsmissbräuchlich erfolgt ist?
6.
Setzt die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 EuGVVO voraus, dass das später angerufene Gericht zuvor entschieden hat, dass im konkreten Fall Art. 27 EuGVVO keine Anwendung findet?
7.
Darf im Rahmen der Ausübung des Ermessens, das durch Art. 28 Abs. 1 EuGVVO eingeräumt wird, berücksichtigt werden,
a)
dass das zuerst angerufene Gericht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem Verfahren statistisch gesehen erheblich länger dauern als in dem Mitgliedstaat, in dem das später angerufene Gericht ansässig ist,
b)
dass nach Einschätzung des später angerufenen Gerichts das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden ist, in dem das später angerufene Gericht ansässig ist,
c)
das Alter einer Partei,
d)
die Erfolgsaussichten der Klage vor dem zuerst angerufenen Gericht?
8.
Ist bei Auslegung und Anwendung der Art. 27, 28 EuGVVO außer dem Zweck, unvereinbare bzw. widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, auch der Justizgewährungsanspruch des Zweitklägers zu berücksichtigen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; ABl. 2001, L 12, S. 1.
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