12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/29
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 3. Oktober 2012 — Almer Beheer BV u. a./Van den Dungen Vastgoed BV u. a.
(Rechtssache C-441/12)
2013/C 9/48
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Almer Beheer BV u. a.
Beklagte: Van den Dungen Vastgoed BV u. a.
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71 (1) dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Prospektpflicht grundsätzlich (d. h. abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen für bestimmte Fälle) auch für Zwangsversteigerungen von Wertpapieren gilt?
2.
a)
Sofern Frage 1 bejaht wird: Ist der Begriff „Gesamtgegenwert des Angebots“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2003/71 in diesem Fall dahin auszulegen, dass bei Zwangsversteigerungen von Wertpapieren von dem unter Berücksichtigung des besonderen Charakters einer Zwangsversteigerung vernünftigerweise zu erwartenden Erlös auszugehen ist, auch wenn der vernünftigerweise zu erwartende Erlös erheblich unter dem Wert im Wirtschaftsverkehr liegt?
b)
Sofern Frage 1 bejaht, aber Frage 2 a) verneint wird: Wie ist in diesem Fall, insbesondere bei Zwangsversteigerungen von Wertpapieren, der „Gesamtgegenwert des Angebots“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2003/71 auszulegen?
(1) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345, S. 64).
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