24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/27
Rechtsmittel der Rivella International AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache T-170/11, Rivella International AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 3. Oktober 2012
(Rechtssache C-445/12 P)
2012/C 366/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Rivella International AG (Prozessbevollmächtigte: C. Spintig, S. Pietzcker, R. Jacobs, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
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dem Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem gegenständlichen Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012 betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Januar 2011 (Sache R 534/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rivella International AG und der Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas.
Die Rechtsmittelführerin macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:
Das Gericht habe gegen Artikel 42 Absatz 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) verstoßen, indem es
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den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Marke, auf welcher der Widerspruch basiert, verlangt habe, obwohl diese Marke keine Gemeinschaftsmarke und auch keine „ältere nationale Marke“ sei, sondern der deutsche Teil einer international registrierten Marke;
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die Ansicht vertreten habe, dass die Frage des Gebiets der Benutzung einer älteren (international) registrierten Marke in der Verordnung Nr. 207/2009 abschließend geregelt sei und das nationale Recht der Mitgliedsstaaten insoweit nur ergänzend gelte;
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nicht beachtet habe, dass eine derartige Auslegung zu einem von der Verordnung Nr. 207/2009 und insbesondere von deren Erwägungsgrund 3 nicht gewollten Ergebnis führe, nämlich zu einem Auseinanderfallen von Eintragung und Benutzungsmöglichkeit einer Gemeinschaftsmarke jenseits der ausdrücklich in der Verordnung kodifizierten Fälle.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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