26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/18
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2012 — NIPPONKOA Insurance Co (Europe) Ltd gegen Inter-Zuid Transport BV
(Rechtssache C-452/12)
2013/C 26/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Krefeld
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NIPPONKOA Insurance Co (Europe) Ltd
Beklagter: Inter-Zuid Transport BV
Vorlagefragen
1.
Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, welche ausschließlich autonom erfolgt oder sind bei der Anwendung solcher Übereinkommen auch Ziele und Wertungen der Verordnung zu berücksichtigen?
2.
Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, wonach eine in einem Mitgliedsstaat entschiedene Feststellungsklage einer zeitlich nachrangig erhobenen Leistungsklage in einem anderen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, soweit dieses Übereinkommen insoweit auch eine Art. 27 EuGVVO entsprechende Auslegung ermöglicht?
(1) ABl. 2001 L 12, S. 1.
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