8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/17
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-453/12)
2012/C 379/29
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, D. Martin, J.-P. Keppenne)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass der Rat, indem er den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2011 nicht angenommen hat, gegen seine Verpflichtungen aus dem Beamtenstatut und dem darin vorgesehenen System des imaginären Fonds verstoßen hat;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage geltend, der Rat habe gegen die Art. 83 und 83a des Statuts sowie die Bestimmungen des Anhangs XII des Statuts verstoßen, indem er sich geweigert habe, den Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2011 anzunehmen, obwohl das Verfahren für die jährliche Anpassung dieses Satzes nach dem zwingenden Wortlaut dieser Artikel ein automatisches Verfahren sei, das dem Rat keinen Gestaltungsspielraum lasse.
Die Weigerung des Rates, den Verordnungsvorschlag für die der Kommission anzunehmen und dabei den Beitragssatz der Beamten zu senken, verstoße nicht nur gegen Art. 83 Abs. 2 des Statuts, indem von den Beamten ein überzogener Beitrag verlangt werde, sondern auch gegen Art. 83a Abs. 1 des Statuts, da das Gleichgewicht des Systems des imaginären Fonds, das die Versorgung der Beamten und anderer Bediensteter gewährleiste, bedroht sei.
Schließlich habe der Gesetzgeber der Union dadurch, dass er in Anhang XII des Statuts die Methode zur Berechnung des Beitragssatzes der Beamten und Bediensteten genau vorgeschrieben habe, dem Rat keinen Gestaltungsspielraum gelassen und verpflichte diesen, die Vorschläge der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist anzunehmen.
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