22.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/15
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 22. Oktober 2012 — Panasonic Italia SpA/Agenzia delle Dogane
(Rechtssache C-472/12)
2012/C 399/25
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin und -gegnerin: Panasonic Italia SpA
Kassationsbeschwerdeführerin und -gegnerin: Agenzia delle Dogane
Vorlagefragen
1.
War vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 754/2004 (1) ein Farb-Plasmabildschirm mit einer diagonalen Abmessung von 106,6 cm, der mit zwei Lautsprechern und einer Fernbedienung sowie einer bereits vorhandenen Einschubvorrichtung für eine (sehr kostengünstige, leicht zu beschaffende und leicht einschiebbare) — nicht zusammen mit dem Bildschirm eingeführte — Videokarte ausgestattet ist, nach deren Einschub der Bildschirm in der Lage ist, AV-Composite-Videosignale zu empfangen, und nicht nur an automatische Datenverarbeitungsmaschinen angeschlossen werden kann, sondern auch an Videogeräte zur Bild- und Tonaufnahme und -wiedergabe, DVD-Spieler, Videokameras und Satellitenempfänger, in die Position 8471 oder in die Position 8528 einzureihen?
2.
Sollte diese Frage verneint werden, möge der Europäische Gerichtshof abwägen und entscheiden, ob die Einreihung eines solchen Bildschirms in die Position 8528 hingegen nach der Verordnung Nr. 754/2004 vorgeschrieben ist und — bei Bejahung dieser Frage –
3.
ob die hierbei in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen als auslegend und somit vorbehaltlich der Anwendbarkeit früherer ausdrücklich gegenteiliger Bestimmungen als rückwirkend anzusehen sind.
(1) Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 118, S. 32).
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