2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/3
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. Oktober 2012 — H. Gautzsch Großhandel GmbH & Co. KG gegen Münchener Boulevard Möbel Joseph Duna GmbH
(Rechtssache C-479/12)
2013/C 32/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsklägerin: H. Gautzsch Großhandel GmbH & Co. KG
Klägerin und Revisionsbeklagte: Münchener Boulevard Möbel Joseph Duna GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (1) dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen des Geschmacksmusters an Händler verteilt wurden?
2.
Ist Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn
a)
es nur einem einzelnen Unternehmen der Fachkreise zugänglich gemacht wird oder
b)
in einem außerhalb der üblichen Marktbeobachtung liegenden Ausstellungsraum eines Unternehmens in China ausgestellt wird?
3.
a)
Ist Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass den Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Beweislast dafür trifft, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist?
b)
Falls die Frage zu 3 a) bejaht wird:
Kehrt sich die Beweislast um oder kommen dem Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Beweiserleichterungen zugute, wenn zwischen dem Geschmacksmuster und der angefochtenen Benutzung wesentliche Übereinstimmungen bestehen?
4.
a)
Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Artikel 19 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verjährung?
b)
Falls die Frage zu 4 a) bejaht wird:
Richtet sich die Verjährung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach welcher Vorschrift?
5.
a)
Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Artikel 19 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verwirkung?
b)
Falls die Frage zu 5 a) bejaht wird:
Richtet sich die Verwirkung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach welcher Vorschrift?
6.
Ist Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, in denen die Verletzungshandlungen begangen wurden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl 2002, L 3, S. 1.
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