16.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/13
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 9. November 2012 — Bloomsbury NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-510/12)
2013/C 46/23
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Beroep te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Bloomsbury NV
Berufungsbeklagter: Belgische Staat
Vorlagefrage
1.
Ist Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG (1) des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, wenn sie unentgeltlich einen erheblichen Vermögenswert erwirbt und es deshalb keinen Anschaffungswert gibt, den sie verbuchen kann, so dass ein verzerrtes Bild ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, den fraglichen unentgeltlich erlangten erheblichen Vermögenswert doch mit seinem tatsächlichen Wert verbuchen muss?
(1) ABl. L 222, S. 11.
Full & Egal Universal Law Academy