2.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/7
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 14. November 2012 — Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH gegen Land Salzburg
(Rechtssache C-514/12)
2013/C 63/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH
Beklagter: Land Salzburg
Vorlagefrage
Stehen Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 (1) einer nationalen Regelung (hier §§ 53 und 54 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes) entgegen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber die von seinen Dienstnehmer/innen ununterbrochen bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, die von seinen Dienstnehmer/innen bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern — sei es innerhalb Österreichs oder in anderen EU- bzw. EWR-Staaten — zurückgelegten Dienstzeiten jedoch nur teilweise pauschal ab einem bestimmten Lebensalter für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen berücksichtigt?
(1) Verordnung Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141, S. 1
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