26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/35
Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2012 von Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon AE gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. September 2012 in der Rechtssache T-369/11, Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon AE/Europäische Kommission, Delegation der Europäischen Union in der Türkei, Zentrale Finanzierungs- und Vergabestelle (CFCU)
(Rechtssache C-520/12 P)
2013/C 26/66
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon AE (Prozessbevollmächtigter: A. Krystallidis, Δικηγόρος)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Delegation der Europäischen Union in der Türkei, Zentrale Finanzierungs- und Vergabestelle (CFCU)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
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ihre Klage beim Gericht für zulässig zu erklären;
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in der Sache zu entscheiden und Ersatz des Schadens zuzusprechen, der der Rechtsmittelführerin entstanden ist durch die am 6. April 2011 bei ihr eingegangene, von der Delegation der EU in der Türkei ausgestellte rechtswidrige Entscheidung der Beklagten vom 5. April 2011 über die Rückgängigmachung der Vergabe des Auftrags „Erweiterung des europäisch-türkischen Netzwerks von Geschäftszentren in Sivas, Antakya, Batman und Van — EuropeAid/128621/D/SER/TR“ an das Konsortium „DIADIKASIA BUSINESS CONSULTANTS SA (GR) — WYG INTERNATIONAL LTD (UK) — DELEEUW INTERNATIONAL LTD (TR) — CYBERPARK (TR)“ wegen angeblich unrichtiger Angaben im Hinblick auf die horizontalen Interessen der Rechtsmittelführerin in der fraglichen Sache,
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der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens in den beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 263 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt, da es übersehen habe, dass der im genannten Artikel enthaltene Begriff „Organ“ nicht nur die Organe der Europäischen Union, sondern auch die Bediensteten der EU betreffe, die für dem Einzelnen durch ihr Handeln entstandene Schäden ebenso hafteten.
Als zweiten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe die Begründungspflicht verletzt und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde) der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, indem es die Klage der Rechtsmittelführerin als unzulässig abgewiesen habe, ohne auf deren Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Beklagten mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung zu von EU-Beamten verursachten Schäden (Rechtssachen 9/69, 4/69 und 60/81) und die Auslegung von Art. 263 AEUV nach dieser Rechtsprechung einzugehen. Der Beschluss gehe auch nicht auf die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zu einer von Beklagtenseite begangenen schwerwiegenden Verletzung der tragenden europäischen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf Art. 4 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis ein.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die von ihr im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise falsch dargestellt und verfälscht, als es festgestellt habe, dass „allein die CFCU den Status des öffentlichen Auftraggebers gehabt habe …, um über die Vergabe des fraglichen Auftrags zu entscheiden, … und die Kommission lediglich für die Feststellung zuständig gewesen sei, ob die Voraussetzungen für eine EU-Finanzierung erfüllt seien“, wobei es sich auf von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Unterlagen gestützt habe, aus denen tatsächlich hervorgehe, dass die CFCU unter der Kontrolle der Europäischen Kommission und innerhalb der von dieser gesetzten Grenzen arbeite. Somit seien die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen unzutreffend und verfälschten die dem Gericht vorliegenden Beweise.
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