26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/36
Klage, eingereicht am 20. November 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-527/12)
2013/C 26/68
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, F. Erlbacher, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 288 AEUV, Artikel 108 Abs. 2 AEUV, dem Effektivitätsgrundsatz, Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) sowie aus Artikel 1, 2 und 3 des Beschlusses 2011/471/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 [ex NN 52/04]) (2) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses durch Rückforderung der gewährten Beihilfen zu ermöglichen;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 288 AEUV, Artikel 108 Abs. 2 AEUV, dem Effektivitätsgrundsatz, Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags sowie aus Artikel 1, 2 und 3 des Beschlusses 2011/471/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 [ex NN 52/04]) verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses durch Rückforderung der gewährten Beihilfen zu ermöglichen.
Die Kommission ist der Ansicht, dass das von der Beklagten für die Rückforderung gewählte Instrument, nämlich die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs und die anschließende Leistungsklage vor den deutschen Zivilgerichten, nicht dazu geeignet ist, die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses zu ermöglichen. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass die Beklagte ihren vorläufigen Titel aus dem Versäumnisurteil bis zum Tag der Klageeinreichung nicht zur Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses genutzt hat.
(1) ABl. L 83, S. 1.
(2) ABl. L 195, S. 55.
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