2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/6
Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2012 von Commune de Millau und Société d'économie mixte d’équipement de l’Aveyron (SEMEA) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-168/10 und T-572/10, Europäische Kommission/SEMEA und Commune de Millau
(Rechtssache C-531/12 P)
2013/C 32/08
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Commune de Millau, Société d’économie mixte d’équipement de l’Aveyron (SEMEA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bleykasten)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2012 aufzuheben;
durch erneute Entscheidung
—
festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über die Klage der Kommission gegen die Commune de Millau in der Rechtssache T-572/10 unzuständig ist;
—
die Kommission darauf zu verweisen, eine Klage vor den zuständigen französischen Gerichten zu erheben;
—
die Klage der Kommission gegen SEMEA in der Rechtssache T-168/10 für unzulässig zu erklären;
in der Sache
—
festzustellen, dass die der Forderung der Kommission zugrunde liegende Verpflichtung nach französischem Recht verjährt ist;
—
die gegen die Commune de Millau und SEMEA gerichteten Klagen der Kommission abzuweisen;
hilfsweise,
—
festzustellen, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat;
—
festzustellen, dass folglich die außervertragliche Haftung der Union gegenüber der Commune de Millau und SEMEA besteht;
—
die Kommission zu verurteilen, an die Commune de Millau und SEMEA einen Betrag von 41 012 Euro zuzüglich nach französischem Recht zu berechnende Zinsen und Kosten, fällig ab dem Datum des zu erlassenden Urteils, zu zahlen;
jedenfalls
—
festzustellen und zu entscheiden, dass die Kosten des Rechtszugs der Kommission auferlegt werden.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen bringen vier Rechtsmittelgründe gegen das Urteil des Gerichts vor.
Erstens führt die Commune de Millau aus, dass das Gericht für die Entscheidung über die Klage gegen sie nicht zuständig sei. Die Vereinbarung einer Schiedsklausel durch eine Vertragsklausel zugunsten Dritter sei für eine juristische Person nach französischem öffentlichem Recht unmöglich. Es gebe keine Vereinbarung, in deren Rahmen die Commune de Millau eine Schiedsklausel zugunsten der Kommission hätte vereinbaren können.
Zweitens trägt SEMEA vor, dass sie sich durch die Übertragung ihres Vermögens auf einen Gesellschafter, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts und noch zahlungsfähig sei (die Commune de Millau), während sie selbst die Zahlungen eingestellt habe, ihrer der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten entbunden habe.
Drittens machen die Rechtsmittelführerinnen einen Rechtsfehler durch das Gericht geltend, indem dieses die auf die Verjährung anwendbare Rechtsvorschrift verkannt habe. Denn die streitige Forderung sei bei einem Geschäft zwischen SEMEA und der Kommission entstanden. Ungeachtet dessen, dass es sich bei dem zwischen SEMEA und der Kommission abgeschlossenen Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele, sei die im vorliegenden Fall auf die Verjährung anwendbare Vorschrift Art. 189a, jetzt Art. 110-4 des französischen Handelsgesetzbuchs. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist die Forderung der Kommission folglich verjährt.
Zuletzt rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Verantwortlichkeit der Kommission nicht anerkannt habe, obwohl deren zwölfjährige Untätigkeit im Hinblick auf die Beitreibung ihrer Forderung einen Fehler darstelle und gegen Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße. Die Höhe der von der Kommission verlangten Zinsen hänge außerdem mit deren Unterlassung, ihre Forderung beizutreiben, zusammen, so dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Verhalten der Kommission bestehe. Schließlich hänge der Schaden damit zusammen, dass es den Rechtsmittelführerinnen unmöglich gewesen sei, rechtzeitig Maßnahmen zu treffen, um der Forderung der Kommission nachzukommen.
Full & Egal Universal Law Academy