2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/7
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2012 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission
(Rechtssache C-536/12 P)
2013/C 32/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas, N. Rouam und J. Rossi)
Andere Parteien des Verfahrens: Corsica Ferries France SAS, Europäische Kommission, Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission, insoweit aufzuheben, als es Art. 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (1) für nichtig erklärt hat;
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über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht vier Gründe geltend, die auf die Aufhebung des Urteils des Gerichts abzielen.
Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Veräußerung der Société nationale maritime Corse-Méditerranée zu einem negativen Preis von 158 Mio. Euro keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht zum einen vor, dass es entschieden habe, die Kommission habe die Gefahr einer Beeinträchtigung des Image des Staates als umfassender Wirtschaftsteilnehmer im Privatsektor im Rahmen des Tests des umsichtigen privaten Kapitalgebers nicht berücksichtigen können, um zu ermitteln, ob die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen an die Beschäftigten der SNCM im Fall von deren Liquidation auch von einem umsichtigen privaten Kapitalgeber geleistet worden wäre. Zum anderen wirft sie dem Gericht vor, von der Kommission den Nachweis zu verlangen, dass die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen bei privaten Unternehmern eine ausreichend gefestigte, wenn nicht ständige Praxis sei.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, als es die Auffassung vertreten habe, dass die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung der Vergleichbarkeit der Kapitalzuführung durch den öffentlichen Anteilseigner der SNCM in Höhe von 8,75 Mio. Euro mit der Kapitalzuführung durch die privaten Übernehmer in Höhe von 26,25 Mio. Euro nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt habe und dass die Kommission die den privaten Übernehmern im Rahmen der Privatisierung der SNCM zugestandene Klausel über die Auflösung der Veräußerung hätte berücksichtigen müssen.
Drittens habe das Gericht gegen Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen, indem es die personenbezogenen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 38,5 Mio. Euro als staatliche Beihilfe gewertet habe, ohne hilfsweise zu prüfen, ob diese Maßnahmen dem Test des umsichtigen privaten Kapitalgebers standhielten, wie dies von der Kommission in der streitigen Entscheidung und von der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht behauptet worden sei.
Schließlich sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es davon ausgegangen sei, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie den Umstrukturierungsrestbetrag nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und den Leitlinien genehmigt habe.
(1) ABl. 2009, L 225, S. 180.
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