9.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/11
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja (Spanien), eingereicht am 26. November 2012 — Banco Popular Español S.A./Maria Teodolinda Rivas Quichimbo und Wilmar Edgar Cun Pérez
(Rechtssache C-537/12)
2013/C 38/14
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banco Popular Español S.A.
Beklagte: Maria Teodolinda Rivas Quichimbo und Wilmar Edgar Cun Pérez
Vorlagefragen
Der Gerichtshof wird um Entscheidung über folgende Fragen ersucht:
1.
Ist die Richtlinie 93/13 (EWG) (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Gericht, das mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren wie dem in den Art. 681 bis 695 der Ley de Enjuiciamiento Civil de España 1/2000 geregelten befasst ist, daran hindert, sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag einer Partei die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher zu prüfen, und zwar zum einen, wenn letzterer Einspruch erhoben hat, und zum anderen, wenn er dies nicht getan hat?
2.
Sowohl für den Fall, dass diese Fragen bejaht werden als auch für den Fall, dass sie verneint werden, (wird der) EuGH um Entscheidung über folgende Frage (ersucht): Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Gericht, das mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren wie dem in den Art. 681 bis 695 der Ley de Enjuiciamiento Civil de España 1/2000 geregelten befasst ist, daran hindert, dieses Verfahren auszusetzen, wenn später ein Erkenntnisverfahren eingeleitet wird, in dem die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher beantragt wird, wenn die Einleitung des genannten Vollstreckungsverfahrens auf diesen Vertrag gestützt wurde?
(1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
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