16.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/13
Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 26. November 2012 — ZJR Lock/British Gas Trading Limited & Others
(Rechtssache C-539/12)
2013/C 46/25
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Employment Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZJR Lock
Beklagte: British Gas Trading Limited & Others
Vorlagefragen
1.
Wenn
i)
sich das Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers aus einem Grundgehalt und aus Provisionszahlungen zusammensetzt, die aufgrund eines vertraglichen Provisionsanspruchs geleistet werden,
ii)
sich die Provisionen nach den Verkaufsgeschäften und Verträgen bemessen, die der Arbeitgeber aufgrund der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit abschließt,
iii)
die Provisionen rückwirkend gezahlt werden und die Höhe der in einem bestimmten Referenzzeitraum erhaltenen Provisionen je nach dem Wert der geschlossenen Verkaufsgeschäfte und Verträge und nach dem Zeitpunkt der Verkaufsgeschäfte variiert,
iv)
der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs keine Arbeit verrichtet, die einen Anspruch auf solche Provisionen begründet, und dementsprechend in dieser Zeit keine Provisionen verdient,
v)
der Arbeitnehmer im Entgeltabrechnungszeitraum, der einen Jahresurlaubszeitabschnitt umfasst, Anspruch auf das Grundgehalt hat und weiterhin Provisionszahlungen für zuvor verdiente Provisionen erhält und
vi)
sein im Lauf des Jahres erzieltes durchschnittliches Provisionseinkommen niedriger ist als es ohne die Inanspruchnahme von Urlaub wäre, weil er während des Urlaubs keine Arbeit verrichtet, die einen Provisionsanspruch begründet,
haben dann die Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG (1) in der durch die Richtlinie 2003/88/EG (2) geänderten Fassung Maßnahmen zu treffen, damit ein Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs eine Bezahlung erhält, die sich nach den Provisionen, die er ohne Inanspruchnahme des Urlaubs verdient hätte, sowie nach seinem Grundgehalt bemisst?
2.
Welche Grundsätze sind für die Beantwortung der Frage 1 maßgebend?
3.
Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Welche Grundsätze haben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Berechnung der Beträge zu beachten, die dem Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der Provisionen zu zahlen sind, die der Arbeitnehmer ohne Inanspruchnahme des Jahresurlaubs verdient hätte oder hätte verdienen können?
(1) Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).
(2) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
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