26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/38
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2012 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-158/09, Griechenland/Kommission
(Rechtssache C-547/12 P)
2013/C 26/72
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaïoannou)
Andere Partei: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben, soweit das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission in der Sache 4 Magrisos II (EL/1995/017) den griechischen Behörden zu Recht Versäumnisse bei der Rückforderung der betreffenden Geldbeträge zur Last gelegt hat;
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dem ersten Klagegrund stattzugeben, mit dem sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission wegen des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 und für die Anlastung von 276 347,86 Euro durch die Kommission zu Lasten der Hellenischen Republik in dieser Sache beantragt hatte;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht der Europäischen Union habe eine falsche Beweiswürdigung in der Sache 4 Magrisos II (EL/1995/017) vorgenommen, indem es offensichtlich den Inhalt der in den Akten enthaltenen Beweismittel verfälscht habe, was zu der falschen Schlussfolgerung geführt habe, dass in dieser Sache die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 der Verordnung 1290/2005 und für die Anlastung von 276 347,86 Euro durch die Kommission zu Lasten der Hellenischen Republik vorgelegen hätten.
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