2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/9
Rechtsmittel des J gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-160/10, J gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 3. Dezember 2012
(Rechtssache C-550/12 P)
2013/C 32/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: J (Prozessbevollmächtigter: A. Auer, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
die vollständige Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-160/10 in der Gestalt folgender Entscheidungsformel: „Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-160/10, J vs Europäisches Parlament, wird vollständig aufgehoben. Das Europäische Parlament trägt die Kosten.“
Für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt wird,
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die vollständige Stattgabe des erstinstanzlichen Antrages auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 2. März 2010, mit der die vom Rechtsmittelführer eingereichte Petition Nr. 1673/2009 vom 19. November 2009 abgelehnt wurde;
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das Europäische Parlament zur Erstattung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten;
in eventu
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die Rechtssache an das Gericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe zu Unrecht keine Verletzung der Begründungspflicht durch den Petitionsausschuss bei der Unzulässigerklärung der Petition des Rechtsmittelführers angenommen. Der Rechtsmittelführer habe in seiner Petition ausdrücklich die Verletzung des Eigentumsrechts sowie einen Verstoß gegen die Richtlinie 2004/48/EG (1) durch österreichische Behörden gerügt. In der Unzulässigerklärung der Petition sei auf diese konkret genannten Rechtsverletzungen nicht eingegangen worden, sodass es für den Rechtsmittelführer nicht möglich sei, die Gründe zu verstehen, aus denen das Europäische Parlament seine Petition als unzulässig ansieht.
Das Gericht sei ferner rechtsirrig zu dem Ergebnis gekommen, dass das Handeln der österreichischen Behörden in keinerlei Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts stehe. Dem Rechtsmittelführer seien durch österreichische Behörden urheberrechtlich geschützte Unterlagen beschlagnahmt worden, ohne dafür eine Entschädigung erhalten zu haben. Dadurch sei in das (geistige) Eigentumsrecht des Rechtsmittelführers im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48/EG eingegriffen worden.
(1) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums; ABl. L 157, S. 45; Berichtigung ABl. 2004 L 195, S. 16 und ABl. 2007 L 204, S. 27.
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