2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/9
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2012 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2012 in der Rechtssache T-215/10, Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache C-552/12 P)
2013/C 32/13
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und E. Leftheriotou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil des Gerichts gemäß dem im Einzelnen Ausgeführten in vollem Umfang aufzuheben sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Was die Berichtigungen im Baumwollsektor und insbesondere die Vereinbarkeit der Regelung über die Beihilfen für die Baumwollerzeugung im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) angeht, macht die Hellenische Republik die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
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Verletzung des Unionsrechts: falsche Auslegung und Anwendung der Art. 6, 7 und 17 der Verordnung Nr. 1051/2001 sowie von Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. c und e der Verordnung Nr. 1591/2001, unzureichende Begründung, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
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Verletzung des Unionsrechts: falsche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Art. 17 der Verordnung Nr. 1051/2001, unzureichende und/oder widersprüchliche Begründung.
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Hinsichtlich der Umweltmaßnahmen werden die folgenden Rechtsmittelgründe geltend gemacht:
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Verletzung des Unionsrechts: falsche Auslegung und Anwendung der Leitlinien und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Begründungsmangel;
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Verletzung des Unionsrechts: falsche Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1051/2001 und von Art. 1 der Verordnungen Nrn. 1123/2009, 903/2005 und 871/2006, unzureichende Begründung;
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Verletzung der Verteidigungsrechte, unzureichende Begründung.
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Hinsichtlich der Berichtigungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Entwicklung wird geltend gemacht:
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Falsche Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1663/95 und zudem unzureichende und/oder widersprüchliche Begründung.
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Zu den Berichtigungen auf dem Gebiet der Hilfe für Bedürftige macht die Hellenische Republik die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
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Falsche Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3149/92, unzureichende und/oder widersprüchliche Begründung, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, falsche Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die prozessuale Waffengleichheit und die gleichmäßige Verteilung der Beweislast, Unregelmäßigkeiten im Verfahren vor dem Gericht, die die Interessen der Hellenischen Republik beeinträchtigen.
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