2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/10
Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-169/08, DEI/Kommission
(Rechtssache C-553/12 P)
2013/C 32/14
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou und A. Antoniadis, Rechtsanwalt A. Oikonomou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI), Hellenische Republik, Energeiaki Thessalonikis AE, Elleniki Energeia kai Anaptixi AE (H.E. & D.S.A.)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-169/08 in vollem Umfang aufzuheben;
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endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden, sofern es die Aktenlage erlaubt;
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der DEI deren eigene Kosten sowie die Kosten der Kommission in beiden Instanzen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Mit dem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, dass die angefochtene Entscheidung des Gerichts mit einem Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung und die Anwendung von Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union behaftet sei. Ferner habe das Gericht diese beiden Artikel auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache falsch angewandt, was auch eine falsche Einstufung und Deutung der Beweise sowie eine falsche Auslegung der Grundlage für die angefochtene Entscheidung der Kommission nach sich ziehe. Die Erwägungen des Gerichts seien außerdem ungenau, unvollständig und unzureichend begründet, verdrehten und missdeuteten die Beweise und verfälschten die Grundlage für die angefochtene Entscheidung der Kommission, da diese Entscheidung deutlich zeige, dass die von der Hellenischen Republik ergriffenen streitigen staatlichen Maßnahmen die Marktstruktur beeinflusst und Chancenungleichheit auf dem Braunkohlemarkt hervorgerufen hätten, was dazu geführt habe, dass der DEI, einem öffentlichen Unternehmen, ermöglicht worden sei, ihre beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt für die Versorgung mit Braunkohle auf den nachgelagerten Markt für die Lieferung von Strom an Großkunden in Griechenland auszuweiten, indem sie den Zugang neuer Mitbewerber zum Markt behindert habe.
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Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil auch deshalb fehlerhaft, weil völlig übersehen worden sei, dass der angefochtene Beschluss der Kommission gezeigt habe, dass der privilegierte Zugang der DEI zu Braunkohle, der mit den streitigen staatlichen Maßnahmen sowohl nach der Liberalisierung des Strommarkts in Griechenland als auch nach der Schaffung eines Markts für die Lieferung von Strom an Großkunden im Mai 2005 aufrechterhalten worden sei, wegen der Chancenungleichheit Auswirkungen auf die Marktstruktur gehabt und damit einen Zustand geschaffen habe, bei dem die DEI allein durch die Ausübung ihrer Quasimonopolrechte zur Braunkohlegewinnung in der Lage gewesen sei, ihre beherrschende Stellung vom vorgelagerten auf den nachgelagerten Markt auszuweiten. Dies habe zu einem missbräuchlichen Verhalten der DEI auf diesem nachgelagerten Markt geführt, indem sie den Zugang neuer Mitbewerber beschränkt oder verhindert habe (vgl. u. a. die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Raso, GB-Inno-BM, Connect Austria, Dusseldorp, CBEM und MOTOE). Die Ausweitung der beherrschenden Stellung der DEI vom vorgelagerten auf den nachgelagerten Markt und die Beibehaltung dieser Stellung sowie der unbestreitbare Wettbewerbsvorteil, von dem die DEI bei der Stromerzeugung aufgrund der geringen Braunkohlekosten profitiert habe, habe es ihr erlaubt, Strom zu niedrigeren Preisen, in größeren Mengen und für einen längeren Zeitraum in die verbundenen Netze Griechenlands einzuspeisen, was missbräuchliches Verhalten darstelle (obwohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls der Nachweis eines derartigen Verhaltens nicht erforderlich sei).
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Mit dem angefochtenen Beschluss der Kommission sei weiter festgestellt worden, dass die Mitbewerber der DEI eine Reihe unterschiedlicher Quellen benötigten, einschließlich eines Zugangs zu hinreichenden Mengen von Braunkohle, um Zugang zum Strommarkt zu erhalten, sich dort zu behaupten und wirksam am Wettbewerb auf diesem Markt teilzunehmen. Dieser Umstand habe sowohl der Hellenischen Republik, die möglichen Mitbewerbern der DEI keine Abbaulizenzen für die ausbeutungsfähigen Braunkohlelager erteilt habe, als auch der DEI bekannt sein müssen, als diese ihre Quasimonopolrechte ausgeübt habe, indem sie ihre beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Braunkohlemarkt als Sprungbrett (leverage) genutzt habe, um ihre beherrschende Stellung auf den nachgelagerten Markt für die Lieferung von Strom an Großkunden auszuweiten und dort mit dem Ziel aufrechtzuerhalten, den Zugang möglicher neuer Mitbewerber zu diesem nachgelagerten Markt zu behindern oder de facto auszuschließen.
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