2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/11
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli (Italien), eingereicht am 3. Dezember 2012 — Claudio Loreti u. a./Comune di Zagarolo
(Rechtssache C-555/12)
2013/C 32/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Tivoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Claudio Loreti, Maria Vallerotonda, Attilio Vallerotonda und Virginia Chellini
Beklagte: Comune di Zagarolo
Vorlagefragen
Es wird für sachdienlich erachtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, damit dieser sich äußert
1.
zur Vereinbarkeit von Art. 7 des in der Italienischen Republik geltenden Codice del processo amministrativo (Verwaltungsprozessordnung), der in Anwendung von Art. 103 der nationalen Verfassung bestimmt:
„Der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind jene Streitigkeiten übertragen, die rechtmäßige Interessen und in den im Gesetz angeführten besonderen Sachbereichen subjektive Rechte zum Gegenstand haben, die mit der Ausübung oder der unterbliebenen Ausübung verwaltungsrechtlicher Befugnisse zusammenhängen und Maßnahmen, Akte, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen betreffen, die, wenn auch nur mittelbar, auf die Ausübung dieser Befugnisse zurückzuführen sind und von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung herrühren. Nicht anfechtbar sind Akte und Maßnahmen, die von der Regierung in Ausübung der politischen Gewalt erlassen werden.“
mit Art. 6 der [Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] sowie mit Art. 47 und Art. 52 Abs. 3 der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union], wie sie infolge der Änderung von Art. 6 [EUV] verstanden werden,
a)
soweit er die Befugnis zur Entscheidung über subjektive Rechtspositionen, die sich abstrakt unterscheiden (rechtmäßiges Interesse und subjektives Recht), deren sichere Identifizierung in der Praxis aber schwierig oder unmöglich ist, ohne nähere gesetzliche Bestimmung ihres konkreten Inhalts verschiedenen Rechtsprechungsorganen überträgt;
b)
soweit er das Bestehen von Gerichtsbarkeiten vorsieht, die zuständig sind, über dieselben Materien anhand von Kriterien (Individualisierung von verschiedenen subjektiven Rechtspositionen) zu entscheiden, die nicht mehr den Tatsachen entsprechen, seit die Schadensersatzfähigkeit des rechtmäßigen Interesses eingeführt wurde (die seit dem Jahr 2000 zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze vorgesehen ist), womit erhebliche Unterschiede auch in den prozessualen Modalitäten der Durchführung der Urteile verbunden sind,
sowie im Allgemeinen
2.
[zur] Vereinbarkeit von Art. 103 der italienischen Verfassung, soweit er subjektive Rechtspositionen (die sogenannten rechtmäßigen Interessen) vorsieht und auf andere Weise schützt, die keine Entsprechung im Gemeinschaftsrecht haben, und die Gerichtsbarkeit darüber verschiedenen Gerichtszweigen überträgt, deren Zuständigkeiten regelmäßig geändert werden.
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