2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/12
Rechtsmittel des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. September 2012 in der Rechtssache T-278/10, Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 4. Dezember 2012
(Rechtssache C-558/12 P)
2013/C 32/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann, Bevollmächtigter)
Andere Verfahrensbeteiligte: Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG, Lidl Stiftung & Co. KG
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten sowohl des Verfahrens in erster Instanz als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 21. September 2012 in der Rechtssache T-278/10, mit dem dieses die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2010 (Sache R 770/2009-1) aufgehoben hatte.
Die Rechtsmittelführerin stützt das Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe:
Erstens beruft sie sich auf eine Verletzung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (1), weil das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer wegen fehlender Prüfung der gesteigerten Kennzeichnungskraft aufhob, obwohl nach eigener Feststellung des Gerichts die Konfliktzeichen insgesamt bereits unähnlich sind, so dass bereits aus diesem Grund keine Verwechslungsgefahr vorliegen kann.
Zweitens macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung des Artikels 76 Absatz 1 GMV iVm Artikel 64 Absatz 1 GMV geltend, da diese Vorschriften voraussetzen, dass Wesergold Getränkeindustrie sich auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken hätte berufen müssen, was jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Wesergold Getränkeindustrie habe das Argument der durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft bereits im Laufe des Widerspruchsverfahrens, spätestens jedoch im Beschwerdeverfahren fallen gelassen. Die gegenteilige Behauptung des Gerichts, dass Wesergold Getränkeindustrie noch im Beschwerdeverfahren eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft geltend gemacht hätte, stelle eine offenkundige Tatsachenverfälschung dar, die keiner neuen Beweiserhebung bedürfe.
Drittens verstoße das Urteil gegen die ständige Rechtsprechung, nach der ein Fehler dann nicht zur Aufhebung der Entscheidung führen dürfe, wenn dieser Fehler offensichtlich keine Auswirkungen auf die Entscheidung hat. Die Frage der gesteigerten Kennzeichnungskraft sei für die Entscheidung nicht nur wegen der vom Gericht ausdrücklich festgestellten Zeichenunähnlichkeit irrelevant, sondern auch deshalb, weil Wesergold Getränkeindustrie durch die im Widerspruchverfahren vorgelegten Dokumente bereits prima facie keinen Beweis für die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft erbracht habe. Das Gericht hätte diese am 10. März 2008 vorgelegten, offenkundig unzureichenden Beweismittel kurz auf ihre Stichhaltigkeit prüfen müssen, um eine unnötige Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens zu verhindern.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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