16.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/5
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 7. Dezember 2012 — Centro Hospitalar de Setúbal, EPE, Serviço de Utilização Comum dos Hospitais (SUCH)/Eurest Portugal — Sociedade Europeia de Restaurantes Lda
(Rechtssache C-574/12)
2013/C 79/09
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Centro Hospitalar de Setúbal, EPE, Serviço de Utilização Comum dos Hospitais (SUCH)
Beklagte: Eurest Portugal — Sociedade Europeia de Restaurantes Lda
Vorlagefragen
1.
Ist es mit der Gemeinschaftsrechtslehre über In-house-Vergaben vereinbar, dass ein öffentliches Krankenhaus unter Befreiung von dem für den betreffenden Vertrag gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahren einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Mitglied es ist und deren Zweck in der Erfüllung einer Aufgabe des Gemeinwohls im Gesundheitsbereich im Hinblick auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und Effizienz ihrer Mitglieder besteht, einen Auftrag über die Erbringung von — in die Zuständigkeit des Krankenhauses fallenden — Verpflegungsleistungen im Krankenhaus erteilt und so dieser Einrichtung die Verantwortung für seine Aufgaben in diesem Bereich überträgt, wenn der Einrichtung nach ihrer Satzung nicht nur Einrichtungen des öffentlichen Sektors, sondern auch Einrichtungen des sozialen Sektors angehören können, wobei zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe von insgesamt 88 Mitgliedern dieser Einrichtung 23 Mitglieder Einrichtungen des sozialen Sektors, d. h., private Sozialträger (IPSS) ohne Gewinnerzielungsabsicht und zum Teil gemeinnütziger Natur waren?
2.
Kann man davon ausgehen, dass der Auftragnehmer bei seinen Entscheidungen seinen öffentlich-rechtlichen Mitgliedern untersteht, so dass diese einzeln oder gemeinsam eine ähnliche Kontrolle über diese ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, wenn der Auftragnehmer nach der Satzung sicherstellen muss, dass die Mehrheit der Stimmrechte den Mitgliedern gehört, die den Leitungs-, Überwachungs- und Aufsichtsbefugnissen des für den Gesundheitsbereich zuständigen Regierungsmitglieds unterliegen, und sein Verwaltungsrat ebenfalls mehrheitlich aus öffentlich-rechtlichen Mitgliedern besteht?
3.
Ist die Voraussetzung der „ähnlichen Kontrolle“ im Licht der Gemeinschaftsrechtslehre über In-house-Vergaben als erfüllt anzusehen, wenn der Auftragnehmer nach der Satzung den Aufsichtsbefugnissen des für den Gesundheitsbereich zuständigen Regierungsmitglieds untersteht, das für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, die Bestätigung der Beschlüsse der Generalversammlung über die Aufnahme von Darlehen, die zu einer Nettoverschuldung von 75 % oder mehr des im vergangenen Geschäftsjahr festgestellten Eigenkapitals führen, die Bestätigung der Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Bestätigung der Beschlüsse der Generalversammlung über die Auflösung des Auftragnehmers und die Entscheidung über die Verwendung seines Vermögens im Falle der Auflösung zuständig ist?
4.
Können die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen öffentlich-rechtlichen Mitgliedern angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Auftragnehmer um eine im gesamten portugiesischen Hoheitsgebiet tätige große und komplexe Einrichtung handelt, zu deren Mitgliedern die Mehrheit der Dienste und Einrichtungen des Serviço National de Saúde einschließlich der größten Krankenhäuser des Landes gehören, deren Umsatz sich erwartungsgemäß auf etwa 90 Millionen Euro belaufen wird, deren Geschäft verschiedene und komplexe Tätigkeitsbereiche umfasst und die äußerst beeindruckende Tätigkeitsindikatoren aufweist, über 3300 Mitarbeiter hat sowie über Beteiligungen an zwei ergänzenden Unternehmensgruppen und zwei Handelsgesellschaften verfügt, als rein interne Beziehungen oder In-house-Vergaben qualifiziert werden?
5.
Lässt sich angesichts der Tatsache, dass der Auftragnehmer nach der Satzung im Wettbewerb mit öffentlichen Einrichtungen, die nicht seine Mitglieder sind, oder mit in- und ausländischen privaten Einrichtungen Dienstleistungen erbringen kann, (i) sofern den Mitgliedern daraus kein Schaden entsteht und dies für die Mitglieder und den Auftragnehmer in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf eine technologische Bereicherung oder Wertsteigerung von Vorteil ist und (ii) sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen einen Rechnungsbetrag von 20 % seines gesamten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigt, annehmen, dass die Voraussetzungen einer In-house-Vergabe erfüllt sind, insbesondere was die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b CCP (1) vorgesehene Voraussetzung der „wesentlichen Bestimmung der Tätigkeit“ angeht?
6.
Lässt für den Fall, dass die Antwort auf eine der vorstehenden Fragen für sich allein nicht genügt, um festzustellen, ob die in Art. 5 Abs. 2 CCP vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt oder nicht erfüllt sind, die Würdigung dieser Antworten insgesamt im Licht der Gemeinschaftsrechtslehre über In-house-Vergaben den Schluss zu, dass eine derartige Vergabe vorliegt?
(1) Código dos Contratos Públicos — Gesetzbuch über öffentliche Aufträge
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